Mit 1. März 2013 wurden Geldschulden zu „Bringschulden”. Wurde bisher zwischen zwei Vertragspartnern nicht ausdrücklich vereinbart, wo und wie eine Geldschuld (z.B. Kaufpreis) zu bezahlen ist, so handelte es sich um eine „qualifizierte Schickschuld”. Dadurch trug der Absender das „Transportrisiko“, im Falle einer Klage war automatisch das Gericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig.
Für alle Verträge, die ab dem 1. März 2013 geschlossen wurden, gilt nun der neue Paragraph 907a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Geldschulden sind nun grundsätzlich am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu bezahlen. Wird nichts anderes ausdrücklich vereinbart, kann der Schuldner wählen, ob er bar bezahlt, das Geld von einem Boten überbringen lässt oder eine Überweisung tätigt. Der Erfüllungsort ist nun beim Gläubiger und dort kann in der Regel geklagt werden. Dies ist gerade bei grenzüberschreitenden Geschäften ein entscheidender Vorteil.
Neue Fälligkeitsregel
Außerdem wurde festgelegt, dass eine Überweisung so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Gläubiger über den Geldbetrag verfügen kann, sobald die Fälligkeit eintritt. Wurde die Fälligkeit nicht im Voraus vereinbart, muss der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstandes erteilen. Sofern es sich nicht um einen Fehler der Bank handelt, trägt der Schuldner das Risiko für Verzögerungen bei der Überweisung oder, dass der Geldbetrag nicht tatsächlich auf das Konto des Gläubigers gutgeschrieben wurde. Da es sich bei diesen neuen Bestimmungen aber nicht um zwingendes Recht handelt, kann in einem Vertrag sowohl hinsichtlich der Rechtzeitigkeit als auch hinsichtlich des Erfüllungsortes etwas anderes vereinbart werden.
Muss ein Konsument einem Unternehmer etwas bezahlen, gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag bei der Bank des Konsumenten eingeht. Entscheidend ist hier entweder die physische oder elektronische Abgabe des Auftrags bei der Bank.