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Wenn die Mutter nicht will, wird der Vater nie Vater

Der außereheliche Erzeuger eines Kindes kann nicht erzwingen, dass ihm väterliche Rechte zukommen. Und die Zustimmungspflicht der Mutter fällt erst, wenn das Kind volljährig ist.

Vater des Kindes ist von Gesetzes wegen der Ehemann der Mutter des Kindes. Wer kann diese gesetzliche Vaterschaftsfeststellung bekämpfen? Sowohl das Kind, das in der Regel von der Mutter vertreten wird, als auch der Ehemann selbst haben die Möglichkeit, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände einen Antrag beim zuständigen Pflegschaftsgericht einzubringen. Bis zur Volljährigkeit des Kindes ist die Frist gehemmt, sodass eine Anfechtung jedenfalls bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres des Kindes möglich ist.

Der biologische Vater hat es hingegen nicht so einfach. Mit dem „vaterschaftsdurchbrechen-den“ Anerkenntnis hat er zwar eine rechtliche Handhabe gegen die Feststellung der Vater-schaft eines anderen Mannes. Fatal ist nur, dass er die Zustimmung von Kind und Mutter braucht. Dem Anerkennenden nützen keine außergerichtlichen Gutachten über seine Vater-schaft oder Anträge zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (DNA-Test). Ohne Wohl-wollen der Mutter, die ihn als Vater bezeichnen muss, geht gar nichts.

Käseglocke über Familie gestülpt?
Der Gesetzgeber nahm die Schlechterstellung des biologischen Vaters zugunsten der bisher bestehenden Familienverhältnisse bewusst in Kauf. Dem Schutz der sozialen Familie soll ein größeres Gewicht als dem Interesse an der Feststellung der biologischen Abstammung zu-kommen.

Doch abgesehen davon, dass dieser Schutz des sozialen Familienverbandes den leiblichen Vater außer Acht lässt, werden bei der Regelung auch die Interessen des Kindes zu wenig berücksichtigt. Der Gesetzgeber überlässt es der Mutter, ob das Kind in Unkenntnis seiner wahren Abstammung in dem Glauben aufwächst, der Ehemann der Mutter sei sein Vater. In vielen Fällen erfährt das Kind nach Erlangung seiner Volljährigkeit doch noch die Wahrheit über seine Abstammung. Das hat nicht nur die Konsequenz, dass der biologische Vater seine Vaterrolle nicht ausüben konnte, sondern diese neue Erkenntnis der Abstammung kann das Kind auch in erhebliche Identitätskonflikte stürzen.

Erst mit Erlangung der Eigenberechtigung des Kindes, also im Regelfall mit Eintritt der Voll-jährigkeit, fällt nämlich das Erfordernis der Zustimmung der Kindesmutter weg.

Mag. Patrick Piccolruaz
RA in 6700 Bludenz

                                                                                         VN, 08.Oktober 2011
 

Rechtsanwälte
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