Ein Facharzt aus Österreich kaufte bei Händlern in Deutschland ein Gerät für seine Ordination. Bei einem Rechtsstreit musste geklärt werden, welches Gericht zuständig ist. In dem Bestellformular war zwar darauf hingewiesen worden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers gelten sollen. Diese wären unter einer Internetadresse abrufbar gewesen. Dort hätte man lesen können, dass eine Klage nur bei einem deutschen Gericht eingebracht werden kann. Die Unterinstanzen waren der Meinung, der Arzt hätte dies tun müssen. Es seien deswegen die AGBs des Händlers Gegenstand des Vertrages geworden.
Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 192/07k) vertrat eine streng konsumentenfreundliche Auffassung. Dass eine Gerichtsstandsvereinbarung im Internet abrufbar ist, bewirkt für sich allein noch nicht deren Wirksamkeit. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass der Betroffene tatsächlich Einsicht genommen hat.