Das österreichische Rechtssystem kennt grundsätzlich die einvernehmliche Scheidung, die Scheidung aus Verschulden und die Scheidung aus anderen Gründen, wie Krankheit, Auflösung der häuslichen Gemeinschaft etc. Meist einigen sich die Ehepartner über Obsorgerechte und Unterhalt für die Kinder, gegenseitigen Unterhalt und die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Aber auch bei einer einvernehmlichen Scheidung empfiehlt es sich, den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen, da die Folgen durch Laien oft nicht in vollem Ausmaß erkannt werden können.
Der sogenannte nacheheliche Unterhalt ist nach einer Scheidung monatlich im Voraus, in Form einer Rente in Geld zu leisten. Der Unterhaltsanspruch beziehungsweise die Höhe des Unterhaltes sind unterschiedlich geregelt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird der Unterhalt „einvernehmlich“ festgelegt. Bei einer Scheidung wegen langjähriger Trennung hat der schuldlose Ehegatte Anspruch auf Unterhalt wie bei aufrechter Ehe.
Bei einer Verschuldensscheidung ist der Unterhalt abhängig vom Verschuldensausspruch. Meist kann man davon ausgehen, dass 33% des Einkommens des Unterhaltspflichtigen oder 40% des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des Eigeneinkommens als Bemessungsfaktor herangezogen werden. Etwaige Sorgepflichten werden dabei berücksichtigt.
Wird das Verschulden der Ehepartner als gleichwertig eingestuft, so wird der Unterhalt nach „billigem Ermessen“ - also nach den Umständen des Einzelfalls - berechnet. Meist fällt er dann deutlich geringer aus als nach einer Verschuldensscheidung. Es kann durchaus Sinn machen, sich nicht dem Diktat einer einvernehmlichen Scheidung zu unterwerfen, sondern vor Gericht auszudiskutieren, wen das überwiegende Verschulden an der Scheidung trifft.