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Nur im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter sind stimmberechtigt

Zur Stimmabgabe in der Generalversammlung einer GmbH sind nur jene Gesellschafter berechtigt, die im Firmenbuch eingetragen sind.

Wurde ein GmbH-Anteil abgetreten, der neue Gesellschafter aber noch nicht im Firmenbuch registriert, hat der neue Gesellschafter noch kein Stimmrecht auf der Generalversammlung.

Selbst eine am Tag der Beschlussfassung erfolgte Abtretung reicht für sich alleine nicht aus, um eine Stimmberechtigung zu bewirken. Bei einer offenen Treuhandschaft (das heißt, dass die Treuhandschaft nicht geheim ist, kann nur der Treuhänder und nicht der Treugeber das Stimmrecht ausüben. Stimmt also jemand ab, der nicht im Firmenbuch eingetragen ist, aber vielleicht schon durch den Abtretungsvertrag Anteile übernommen hat, liegt nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein Scheinbeschluss vor, der keine Rechtswirksamkeit entfaltet (5 Ob 98/22f).

Tipp: Es gibt einen Weg

Wird ein GmbH-Anteil abgetreten und soll der Erwerber bereits vor seiner Registrierung im Firmenbuch bei Gesellschafterbeschlüssen abstimmen können, muss er sich vom abtretenden Gesellschafter eine Stimmrechtsvollmacht bis zur Eintragung im Firmenbuch ausstellen lassen.

Dr. Stefan Müller

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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