Der Verfassungsgerichtshof ( VwGH 27.2.2014, G 98/2013) hat eine Bestimmung des Vorarlberger Baugesetzes aufgehoben, die Gewerbebetriebe bei „heranrückender Wohnverbauung“ benachteiligt. Wurde an einen Gewerbebetrieb „herangebaut“, konnte der sich im Bauverfahren nicht gegen allfällige weitere gewerberechtliche Auf-lagen (z.B. wegen Emissionen) wehren. Die Verfassungsrichter befanden, dass dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.