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Betriebsübergabe in der Familie

Innerhalb der Familie werden Unternehmen meist unentgeltlich auf die nächste Generation übertragen. So ein Prozess sollte von langer Hand gut vorbereitet werden. Denn es handelt sich meist um einen Balanceakt zwischen den wirtschaftlichen Zielen und rechtlichen Risiken für alle Beteiligten, bei dem wirtschaftliche, steuerliche und familiäre Aspekte unter einen Hut gebracht werden müssen. Weil kaum ein Fall dem anderen gleicht, bedarf es maßgeschneiderter Lösungen. Je nachdem, ob es sich um ein Einzelunternehmen oder um eine Gesellschaft handelt, ist die tatsächliche juristische Übertragung auf verschiedenste Arten möglich: Bei einer Kapitalgesellschaft, beispielsweise einer GmbH, übernimmt der Übernehmer die Geschäftsanteile, man spricht vom sogenannten Share- Deal. Die Identität des Unternehmens bleibt gleich. Einzelne Wirtschaftsgüter (wie etwa Liegenschaften), Rechte oder Verpflichtungen müssen nicht gesondert übertragen werden. Dennoch gibt es Fallstricke, die beachtet werden müssen. So gibt es etwa immer wieder Verträge mit sogenannten „Change of Control Klauseln“. In einem solchen Fall kann der Vertragspartner aussteigen oder den Vertrag ändern, wenn sich an der Eigentümerschaft der Kapitalgesellschaft etwas ändert. Außerdem sieht auch das Mietrechtsgesetz vor, dass ein Vermieter den Mietvertrag anpassen oder gar kündigen kann, wenn sich die Unternehmensstruktur des Mieters ändert. Wenn Liegenschaften vorhanden sind, wird durch die Übernahme aller Anteile einer Kapitalgesellschaft Grundwerwerbsteuer fällig. Dies kann aber durch eine besondere rechtliche Konstruktion vermieden werden. Der Übernehmer übernimmt eine Kapitalgesellschaft so wie sie liegt und steht, also auch mit allen Verbindlichkeiten. Sollte der Übergeber persönliche Mithaftungen eingegangen sein, ist dafür zu sorgen, dass er bei der Übergabe von diesen befreit wird. Sämtliche Kreditverträge oder ähnliche Verbindlichkeiten sollten dahingehend durchleuchtet werden.

Personengesellschaft

Auch bei der Personengesellschaft übernimmt der Übernehmer die Geschäftsanteile. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft bedarf es aber bei einer Personengesellschaft zumindest immer zweier Gesellschafter. Je nachdem, ob es sich um eine OG oder eine KG handelt, ist einer oder sind alle Übergeber persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar. Auch hier muss deshalb darauf geachtet werden, dass die weichende Generation von allfälligen Haftungen befreit wird. Sind Liegenschaften vorhanden, kann die Übergabe ebenfalls Grunderwerbsteuer auslösen. Übernimmt nur ein Kind die Geschäftsanteile der Eltern, muss mit der Übernahme eine Umgründung des Unternehmens stattfinden. Vor der Entscheidung für ein Einzelunternehmen oder eine Kapitalgesellschaft müssen steuerliche und haftungsrechtliche Fragen genau abgeklärt werden.

Einzelunternehmen

Die Übergabe eines Einzelunternehmens erfolgt oft in Form einer Schenkung. Parallel dazu erfolgt oft eine Umgründung des Unternehmens. Das Umgründungssteuergesetz sieht dafür recht günstige Lösungen vor. Bei der Übernahme eines Einzelunternehmens müssen alle Wirtschaftsgüter einzeln übernommen werden, Liegenschaften, aber auch Autos, Maschinen und dergleichen müssen also mit einem eigenem Vertrag übertragen werden. Bankkonten, Versicherungsverträge, Lieferverträge oder sonstige Dauerschuldverhältnisse sind ebenfalls umzuschreiben. Bei der Einzelrechtsnachfolge ist das Haftungsrisiko für den Übernehmer wesentlich größer als beim Share Deal. Sowohl nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch als auch nach dem Unternehmensgesetzbuch haftet der Übernehmer für die Verbindlichkeiten, die der Übergeber gehabt hat. Teilweise kann man die Haftung für derartige Verbindlichkeiten ausschließen. Voraussetzung dafür ist aber, dass dies auch entsprechend publiziert und den Gläubigern zur Kenntnis gebracht wird. Diesbezüglich gibt es genaue Vorgaben, welche exakt eingehalten werden müssen. Andernfalls kann dies für den Übernehmer katastrophale Folgen haben. Bei Familienunternehmen ist die Frage, wie die Übergeber künftig abgesichert werden, ein zentraler Punkt. Dies kann mit Renten geschehen, aber auch indem der Übergeber zum Beispiel weiterhin Fruchtgenussrechte an einem Teil der Geschäftsanteile oder an Gebäuden,die an das Unternehmen vermietet werden, zurückbehält. In Verbindung mit Ausschüttungsgarantien kann man die Übergeber auch mit Minderheitsanteilen am Unternehmen absichern. Selbstverständlich ist es auch möglich, verschiedene Absicherungen zu kombinieren. Eine Übergabe geht allerdings nicht von heute auf morgen. Man sollte für den gesamten Prozess auf jeden Fall ein bis zwei Jahre einplanen. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit der Planung und Gesprächen innerhalb der Familie zu beginnen, damit auch Alternativen möglich sind.

Vor allem wenn ein Unternehmen innerhalb der Familie übergeben wird, gibt es vorab eine Vielzahl an Fragen zu klären.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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