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Radfahren mit Helm

In Österreich gibt es diesbezüglich noch keine oberstgerichtliche Entschei­dung, in Deutschland wird das Fahren mit dem E-Bike jedoch einem sportlich ambitionierten Radfahren gleichgesetzt. Verunglückt der Biker ohne Helm, wird ihm ein Mitverschulden angerechnet.

Generell gilt: Hat ein Geschädigter den erlittenen Schaden mitverursacht, muss er sich dieses Mitverschulden anrechnen lassen. Bei einem Fahrradunfall stellt sich deshalb die Frage, ob ein Mitverschulden besteht, wenn der Biker keinen Helm trägt. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung im Jahr 2020 (20 Ob 8/20w) ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Radhelms für „nicht sportlich ambitionierte” Radfahrer abgelehnt. Dies liegt vor allem am fehlenden allgemeinen Bewusstsein, wie wichtig es ist, beim Radeln einen Helm zu tragen. Laut einer Studie des ÖAMTC aus dem Jahr 2015 schützen nur 25 bis 30 Prozent der Radler ihren Kopf mit einem Helm. Der Radfahrer, der vor dem Obersten Gerichtshof geklagt hatte, war lediglich mit einer moderaten Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h unterwegs gewesen.

Weniger Verständnis zeigen die Obersten Richter mit Radfahrern, die mit sportlichen Ambitionen am Straßenverkehr teilnehmen und sich durch hohe Geschwindigkeiten oder Windschattenfahrten besonderen Risiken aussetzen. In solchen Fällen wird ein allgemein verbreitetes Bewusstsein, dass ein Helm zum eigenen Schutz erforderlich ist (93%), vorausgesetzt. So hat der Oberste Gerichtshof etwa 2014 einem mit Renndress bekleideten Radfahrer, der mit ca. 35 km/h im Windschatten stürzte und schwere Kopfverletzungen erlitt, sehr wohl ein Mitverschulden angelastet, weil er keinen Helm trug (2 Ob 99/14v).

Mag. Raphaela Klotz

„Sportliche Radler sollten unbedingt einen Helm aufsetzen. Im Falle des Falles kann ihnen dann kein Mitverschulden angelastet werden.“

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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