Skidoo-Fahrer dürfen nur dann auf der Piste unterwegs sein, wenn dies unbedingt nötig ist.
Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich mit einer umstrittenen Entscheidung für Aufsehen gesorgt. Nach einem Zusammenstoß eines Skifahrers mit einem Skidoo wurde der Skidoo-Betreiber allein deshalb zur Haftung „verdonnert”, weil die Fahrt mit dem Skidoo nicht unbedingt nötig gewesen wäre. Trotz der Diskussionen: Die Rechtssprechung geht seit Jahren konsequent in diese Richtung.
Mitschuld des Skidoo-Betreibers
Bei der jüngsten Entscheidung ging es um einen jugendlichen Skifahrer, der mit 40 km/h über eine Geländekante sprang. Er kollidierte mit einem Skidoo, der bergwärts unterwegs war, und verletzte sich dabei schwer. Der Skifahrer strengte einen Prozess an, hatte aber in erster Instanz keinen Erfolg. Das Landesgericht Innsbruck sah das Alleinverschulden bei dem jungen Mann. Er habe gar nicht so weit sehen können wie dies bei einer solchen Geschwindigkeit notwendig gewesen wäre. In zweiter Instanz sah das Oberlandesgericht Innsbruck aber auch das Verhalten des Betriebsleiters, der mit dem Skidoo unterwegs war, kritisch. Die Fahrt sei nämlich betriebsbedingt nicht notwendig gewesen. Der Betriebsleiter erklärte zwar, er habe überprüfen müssen, ob die Lawinentafeln ordnungsgemäß aufgestellt waren, es stellte sich jedoch heraus, dass er das Pistenpersonal auch telefonisch anweisen hätte können. Der Skifahrer erhielt ein Drittel des Schadens ersetzt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Ansicht (2 Ob 154/15h).
Schon vor einigen Jahren teilten die obersten Richter (1 Ob fünf 82/86) die Haftung zwischen einem unvorsichtigen Skifahrer, der über eine Kuppe gesprungen war, und dem Halter einer Pistenraupe. Damals brachte die Liftgesellschaft vor, die Raupe sei zur Pisten-Präparierung unterwegs gewesen. Das Höchstgericht vertrat aber die Ansicht, dass der Fahrer entweder eine besonders sichere Route wählen oder einen Warnposten aufstellen hätte müssen. Immerhin habe er einen Beifahrer bei sich gehabt.
Pistenraupe ohne Absicherung abgestellt
2005 lastete das Höchstgericht den Schaden sogar zur Gänze der Liftgesellschaft an. An einer Engstelle auf einem Zufahrtsweg zu einer Seilbahnstation war eine Pistenraupe ohne Absicherung bzw. Warnposten abgestellt worden. Eine Skifahrerin konnte zwar rechtzeitig anhalten, wurde aber von einem nachfolgenden Skifahrer schwer verletzt (9 Ob 80/04b).
2009 musste ein Skidoo-Lenker drei Viertel des Schadens übernehmen. Er war mit einer trainierenden Skilehrerin kollidiert. Seine Fahrt fand zwar außerhalb der Liftbetriebszeiten statt, das Training war aber mit der Liftgesellschaft abgesprochen. Der Skidoo-Lenker hätte also mit Skiläufern im Renntempo rechnen müssen (2 Ob 113/09w). 2012 war der Oberste Gerichtshof (2i Ob 30/10 s) noch klarer: Damals war ein Skifahrer über eine Kante gesprungen und mit einem Pistengerät kollidiert. Die Liftgesellschaft brachte vor, der Fahrer sollte Schneestangen und Tische von der Piste entfernen. Der OGH ließ dies nicht als ausreichenden Grund für eine Fahrt während der Betriebszeit der Lifte gelten. Es könne dahingestellt bleiben, ob hier die Gefährdungshaftung greife, weil ja schon die Verkehrssicherungspflichten, die sich aus dem Beförderungsvertrag (Liftkarte) ergäben, verletzt worden seien.