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Treuhandschaft

Die Übernahme von Treuhandschaften ist eine der wichtigsten außerstreitigen (nicht prozessualen) Tätigkeiten eines Anwaltes. Der Begriff wird in der Öffentlichkeit nicht immer mit der gleichen Bedeutung verwendet.

Im österreichischen Recht ist die Treuhandschaft nicht gesondert geregelt. Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich demnach nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien und dem Treuhänder.

Eine Treuhandschaft liegt vor, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen aber aufgrund einer besonderen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung). An einem Treuhandverhältnis können mehrere Personen beteiligt sein. Es kann offen oder verdeckt ausgeübt werden, je nachdem, ob der Treugeber nach außen aufscheint oder nicht. Wegen der anwaltlichen Schweigepflicht darf der Anwalt seinen Auftraggeber unter keinen Umständen aufdecken. Deshalb ist der Anwalt diesbezüglich gegenüber Behörden (Finanzamt) und Gerichten (Zeugnisverweigerung) geschützt.

Als Treuhänder kann ein Anwalt in jeder beliebigen Angelegenheit auftreten, er kann Gesellschaftsanteile halten, Grundstücke oder andere Vermögenswerte verwalten, Wertgegenstände und Geldbeträge in Verwahrung nehmen und vieles andere mehr.

Ein Vorteil einer Treuhandschaft liegt auf der Hand: Der Treugeber, der eigentliche Geschäftsherr tritt in der Öffentlichkeit nicht auf, für ihn ist nach seinen Anweisungen der Treuhänder tätig. Er wird zum Beispiel bei einer Versteigerung eine Liegenschaft erwerben, die er für seinen Treugeber weiterveräußert, bevor eine Grundbuchseintragung erfolgt. Der wirkliche Geschäftsherr scheint in so einem Fall nirgends auf. Es soll allerdings nicht verschwiegen werden, daß die verdeckte Treuhandschaft gelegentlich mißbraucht wird. Es gibt eine Reihe von oberstgerichtlichen Entscheidungen, die gesetzwidrige Umgehungsgeschäfte über Treuhänder zum Gegenstand haben. Solche Geschäfte sind natürlich nichtig und haben Straffolgen.

Zum Treuhandverhältnis gehört ein besonders intensives Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Personen. Der oder die Treugeber müssen sicher sein, daß der Treuhänder ausschließlich in ihrem Interesse tätig ist und keinen Eigennutz verfolgt.

Mehrseitige Treuhand

Dies macht die Treuhandschaft mitunter zu einer schwierigen und delikaten Aufgabe. Bei einer Einzeltreuhandschaft kann sich der Treuhänder nötigenfalls eine Weisung des Treugebers einholen. Eine mehrseitige Treuhandschaft (mehrere Treugeber) läßt dies nicht zu. Sie ist grundsätzlich unkündbar und der Treuhänder hat im Zweifelsfall zu bestimmen, was dem gemeinsam festgelegten Zweck der Treuhandschaft dient, keinesfalls darf er sich der Weisung eines einzelnen Treuhandgebers unterwerfen. Er wird quasi zum Schiedsrichter darüber, wie im Streitfall vorgegangen werden soll. Große Treuhandgeschäfte werden deshalb meist besonders erfahrenen und als integer bekannten Anwälten übertragen.

Das dem Treuhänder anvertraute Vermögen genießt besonderen Schutz. Es kann nicht in Exekution gezogen werden, bildet also eine Sondermasse im Verhältnis zum sonstigen Vermögen des Treuhänders. Die Treuhandschaft selbst ist durch das Anwaltsgeheimnis geschützt. Wertzuwächse während der Treuhandschaft (Zinsen, Wertsteigerungen) kommen ausschließlich dem Treuhandvermögen zu Gute, der Treuhänder hat nur Anspruch auf angemessene Entlohnung.

Grundstücke

Der in der Praxis weitaus häufigste Fall einer Treuhandschaft tritt im Zusammenhang mit dem Kauf von Liegenschaften und der Abwicklung von Bauprojekten auf. Damit hat es folgende Bewandtnis: Banken gewähren Darlehen oder Kredite nur gegen Sicherstellung. Wenn nun der Käufer einer Liegenschaft für den Kaufpreis gänzlich oder teilweise ein Darlehen aufnimmt, so kann er der Bank dafür eine Sicherstellung erst geben, wenn ihm das Grundstück, das er damit kaufen will, ins Eigentum übertragen worden ist. Dies kann er alleine nicht bewerkstelligen. Hier tritt der Treuhänder auf. Ihm vertraut die Bank das Darlehen an und er kann es sofort dem Verkäufer auszahlen, wenn er der Bank zusichert, nach Übertragung des Eigentums ein entsprechendes Pfandrecht einzutragen. Er übernimmt dafür die persönliche Haftung. Der Anwalt als Fachmann kann abschätzen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um dieses Vorausgeschäft risikolos abzuwickeln. Eine solche Treuhandschaft kann z. B. ein Winkelschreiber nicht übernehmen. Er kann solche Risiken nicht überschauen und ist nicht haftpflichtversichert.

Zinsersparnis

Diese Art von Treuhandschaft bringt für die Vertragsteile in der Regel einen speziellen Vorteil, der meines Erachtens zu wenig beachtet wird. Durch umsichtiges und expeditives Handeln kann der Treuhänder die Auszahlung des Kaufpreises um Wochen, wenn nicht um Monate beschleunigen. Wer genau nachrechnet, stellt fest, daß damit eine nicht unbeträchtliche Zinsersparnis (bzw. Zinsgewinn) einhergeht. Es macht schon etwas aus, einen Verkaufserlös von 2 bis 3 Millionen zwei Monate früher zu bekommen. Auch kann der Treuhänder die (nahezu) zinslose Wohnbauförderung in Empfang nehmen und damit teure Bankkredite abdecken oder eine teure Verzinsung des Kaufpreises vermeiden. Wer diesen Zinsaspekt berücksichtigt, wird feststellen, daß die Abwicklung eines Kaufvertrages über den Treuhänder insgesamt meist deutlich billiger ist, als die Vertragserstellung durch einen Winkelschreiber ohne Treuhandschaft. Ich darf mit gutem Recht behaupten, daß meine Kanzlei auf solche Treuhandabwicklungen spezialisiert ist. Seit 20 Jahren betreue ich Wohnbauprojekte (50 Wohnanlagen mit mehr als 1500 Wohnungen). Unter meiner Aufsicht ist ständig eine Mitarbeiterin ausschließlich mit der Abwicklung solcher Geschäfte befaßt. Sie hat intensiven Kontakt mit allen Anlaufstellen (Wohnbauförderungsstelle, Bausparkasse und Banken) und kennt jede beliebige Grundstücksfinanzierungsart. Ab heuer betreut meine Tochter, Mag. Petra Piccolruaz, dieses Ressort. Sie wird bei uns als Anwältin ausgebildet.

Ein weiterer Fall einer Treuhand ist im übrigen die Hausverwaltung. Nachdem ich ein eigenes EDV-Abrechnungsprogramm geschrieben habe, möchte ich die Tätigkeit meiner Kanzlei in diese Richtung ausweiten. Projektbetreuerin wird auch hier meine Tochter sein.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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