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Das aktuelle Recht

Spezielle Nachbarrechte

Bereits seit einigen Jahren entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH), dass bei einer technisch überholten Betriebsanlage dem Nachbarn gegen den Betreiber im Falle von Emissionen der Gerichtsweg offen steht. In einer neueren Entscheidung hat der OHG nunmehr auch dem Nachbarn gegen die zuständige Gewerbebehörde ein Klagerecht auf Schadenersatz eingeräumt.

Im konkreten Fall begehrte ein Hotelier im Rahmen eines Amtshaftungsverfahren von der Gewerbebehörde den Ersatz seines Schadens, den er in Folge des von einer Diskothek ausgehenden Lärms und des dadurch bedingten Ausbleibens von Gästen erlitten hatte. Die Gewerbebehörde hatte weder bei der Genehmigung der Betriebsanlage noch bei der Vorschreibung nachträglicher Auflagen ausreichende und entsprechende Maßnahmen gegen Lärmentwicklung ergriffen. Der OGH hat diese Klage zugelassen und ausdrücklich den erlittenen Verdienstentgang als ersatzfähigen Schaden anerkannt und hier richtungsweisend festgestellt, dass die Gewerbebehörde für diesen Schaden haftet, falls sie rechtswidrig und schuldhaft die Erteilung der erforderlichen Auflagen bzw. Anordnungen von Zwangsmaßnahmen unterlassen hat.

Mit dieser Entscheidung hat der OGH den Nachbarn von störenden Betriebsanlagen ein starkes Druckmittel gegenüber säumigen Gewerbebehörden in die Hand gelegt. Darüber hinaus besteht für den Nachbarn nach wie vor die Möglichkeit, gegen die Betriebsanlage direkt gerichtlich vorzugehen, wenn die Genehmigung technisch überholt oder sonst fehlerhaft ist.

RA Dr. Stefan Müller, Anwaltspartnerschaft Piccolruaz & Müller, Bludenz

Vorarlberger Nachrichten, 03.02.2001

Rechtsanwälte
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