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Haftung bei Glatteisunfällen - 11/2007

Den Mieter eines Geschäftslokals treffen so genannte „nachvertragliche“ Pflichten. Stürzt sein Kunde nach Verlassen des Geschäfts am Gehsteig, so spielt es keine Rolle, dass der Betreiber des Geschäftes nicht Eigentümer des betreffenden Weges ist. Ein Geschäftsraummieter ist grundsätzlich verpflichtet, seine Kunden beim Betreten oder Verlassen seines Geschäftes im Gehsteigbereich ihn vor der Eingangstüre drohenden – bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbaren – Gefahr zu schützen.

Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass der Geschäftsinhaber auch dann haftet, wenn eine andere Person Gehsteighalter ist und dort üblicherweise der Streupflicht nachkommt. Die Entscheidung gilt auch für Fälle, dass der Zugang aus irgendeinem anderen Grund für die Kunden gefährlich ist. Der Geschäftsinhaber darf nicht zuwarten bzw. sich darauf verlassen, dass leicht erkennbare Gefahrenstellen vom Gehsteighalter beseitigt werden. Dafür muss er zum Schutze seiner Kunden unverzüglich sorgen (OGH 20.10.2004, 3 Ob 160/4g).

Die Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung gilt nicht für innerhalb der Liegenschaft zum Haus führende Wege. Stürzt also z.B. ein Handelsvertreter, der einen im Haus arbeitenden Handwerker aufsuchen möchte, so kann sich der Verletzte auch nicht auf die so genannte Schutzwirkung zugunsten Dritter aus dem Vertrag mit dem Handwerker berufen. Der Hauszugang stellt keine öffentliche Verkehrsfläche dar, sodass der Anspruch aus diesem Titel nicht abgeleitet werden kann. Der Handelsvertreter steht in keinem Vertragsverhältnis zu den Handwerkern. Daher spielt es keine Rolle, dass der Hauseigentümer mit diesem Handwerker sehr wohl eine solche Bindung eingegangen ist.

In diesem Falle wäre also nur die Haftung nach § 1219 a ABGB für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges gegeben. Um Schadenersatz verlangen zu können, wäre es aber erforderlich, dass die Mängel am Zugang bzw. die mangelhafte Streuung vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden sind (10.10.2004, 8 Ob 93/04 s).

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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