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Unfälle bei Schirennen - wer haftet?

Nach ständiger Rechtsprechung steht außer Frage, dass derjenige, der ein Skirennen oder ein Renntraining veranstaltet, für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen hat. Diese Verpflichtung hat allerdings ihre Grenzen. Dies zeigt etwa dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 95/14 z): Ein junger Skirennläufer, der das Skigymnasium in Stams besuchte und zum Jugendkader des Skiverbandes gehörte, verkantete beim Training im Tiroler Ötztal an einer flachen Stelle. Er verlor die Kontrolle über seine Ski und krachte gegen einen Begrenzungspfosten. Dabei erlitt er schwere Verletzungen am Knie.

Wenn ein Fahrer an einer an sich harmlosen Stelle der Strecke stürzt - insbesondere wenn dies wegen eines Fahrfehlers passiert - trifft den Veranstalter keine Haftung. Auch die Frage, ob den Pistenhalter ein Verschulden treffe, wurde von den Richtern verneint.

Er hat die Piste dem Skiverband zum Training überlassen und war daher zur Sicherung nicht verpflichtet. Der Pistenhalter durfte sich darauf verlassen, dass der Verband dies im Zuge der Vorbereitungen für das Training erledigt. Die Piste war zudem im Unfallbereich ungefährlich und der Kurs als Ganzes leicht zu fahren. Objektiv betrachtet war also nicht mit einem solch schwerwiegenden Ereignis zu rechnen. Der Skiverband durfte erwarten, dass Läufer dieser Klasse dank ihres Fahrvermögens eine Kollision verhindern können.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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