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Einberufung der Generalversammlung

Nach dem Gesetz ist die Generalversammlung einer GmbH von einem Geschäftsführer einzuberufen. In Ausnahmefällen gibt es aber ein Selbsthilferecht für Gesellschafter – wenn die Geschäftsführung dem Verlangen auf Einberufung nach 14 Tagen noch immer nicht nachgekommen ist.

Zudem kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass ein Gesellschafter die Generalversammlung direkt einberufen kann. Empfehlenswert ist eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag für den Fall, dass ein Geschäftsführer zu bestellen ist.

Eigenmächtige Selbsteinberufung

Wenn der Gesellschaftsvertrag ein solches Recht nicht einräumt und ein Gesellschafter trotzdem eine Generalversammlung selbst einberuft, stellt sich die Frage, ob eine solche Generalversammlung überhaupt rechtmäßig Beschlüsse fassen kann und ob die übrigen Gesellschafter überhaupt hingehen sollen.

Laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 168/20d) sind Beschlüsse, die in einer so einberufenen Generalversammlung ergehen, nicht grundsätzlich unwirksam (nichtig). Wird die Generalversammlung nicht durch den Geschäftsführer, sondern durch einen Mehrheitsgesellschafter einberufen, sind die in der Folge gefassten Beschlüsse demnach lediglich anfechtbar.  Das bedeutet, dass die gefassten Beschlüsse zunächst wirksam sind. Wer sich damit nicht zufrieden gibt, muss diese innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Beschlussanfechtungsfrist bei Gericht anfechten.

Anwesenheitserfordernis

Die Krux an der Sache ist aber Folgendes: Nur ein Gesellschafter, der in der Generalversammlung gegen die Beschlussfassung einen protokollierten „Widerspruch“ erhoben hat, kann einen Gesellschafterbeschluss anfechten – es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist dies ausdrücklich anders vereinbart. Wenn ein Gesellschafter nicht bei der Generalversammlung dabei ist, kann er keinen Widerspruch erklären und verliert daher sein Anfechtungsrecht.

Das führt zu einer kuriosen Situation: Obwohl Gesellschafter eigentlich keine Generalversammlung einberufen können, sind die übrigen Gesellschafter doch gezwungen, auch einer solch fehlerhaften Einberufung Folge zu leisten. Wer nämlich nicht hingeht, kann nachher auch keinen Beschluss anfechten.

Dr. Stefan Müller

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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Vorarlberg, Österreich

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