Schipisten müssen auch nach Liftschluss gut abgesichert sein. - Dies stellte der Oberste Gerichtshof kürzlich klar (9 Ob 28/08w).
Ein Stahlseil, das zur Pistenpräparierung über die Piste gespannt ist, stellt eine atypische Gefahr dar. Es reicht deshalb nicht, am Rande der Piste eine Warntafel aufzustellen, welche auf die fehlende Gefahrensicherung außerhalb der Betriebszeiten und die Verletzungsgefahr durch Windenseile hinweist. Im Anlassfall wurde dem Liftbetreiber grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Er hatte die Einfahrt zum Schiweg, über den ein Stahlseil gespannt war, nicht absperren lassen. Obwohl der Pistenbetrieb bereits eine Stunde davor beendet und die Sicht ausreichend war, wurde der Liftbetreiber verurteilt.
Die Richter waren der Meinung, dass er - sollte eine Absperrung wirklich nicht möglich gewesen sein - zumindest direkt an der Gefahrenstelle mit Warntafeln oder Blinklichtern warnen hätte müssen. Der Pistenunternehmer haftet als sogenannter Wegehalter, wenn er außerhalb der Betriebszeiten des Liftes die gebotenen Verkehrssicherungsmaßnahmen unterlässt.
Offen blieb bei dieser Entscheidung, ob den Pistenhalter nach Betriebsschluss und der letzten Kontrollfahrt noch „normale” (nach-)vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen. Grundsätzlich kann man aber davon ausgehen, dass mit der letzten Kontrollfahrt nach Betriebsschluss diese vertraglichen Verkehrssicherungspflichten erfüllt sind.
Mag. Patrick Piccolruaz