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Stiftungen in Vaduz sind weiter attraktiv


Die Zeiten, als man mit Stifungen in Vaduz Steuern sparen konnte, sind vorbei. Es gibt aber immer noch gute Gründe, die dafür sprechen, Geld in Vaduz anzulegen.

Steuerliche Nachteile
Das Steuerabkommen mit Liechtenstein tritt 2014 in Kraft. Darin wird die Behandlung von liechtensteinischen Privatstiftungen („FL PS“) durch die Finanzbehörden neu geregelt. Bei intransparenten Stiftungen, die nicht von Österreich aus kontrolliert werden, wird die Stiftungseingangssteuer (für die Liechtensteiner Finanz) deutlich reduziert. Künftig sind nicht mehr 25 sondern nur mehr fünf beziehungsweise zehn Prozent - je nach Offenlegungsstatus -  zu bezahlen.
Eine Stiftung mit PVS-Status (begünstigte Privatvermögensstruktur) unterliegt in Liechtenstein einer jährlichen Mindestertragssteuer von 1200 Schweizer Franken. Zinsen und Dividenden können ohne Zwischenbesteuerung thesauriert werden. Natürlich bleibt immer auch eine Differenz zwischen der österreichischen Eingangssteuer (2,5% und 3,5% Grunderwerbsteuer) und der nun in Liechtenstein zu entrichtenden. Dazu kommt, dass bei sogenannten transparenten Stiftungen, bei denen der Stifter die Kontrolle über die Stiftung behält, die vorbeschriebenen Steuervorteile (in Liechtenstein) nicht in Anspruch genommen werden können. Das wird manche dazu bewegen, ihr Vermögen doch in eine österreichische Stiftung einzubringen. Allerdings hat eine Stiftung in Liechtenstein gravierende zivilrechtliche Vorteile gegenüber dem Recht in Österreich. Dies kann im Einzelfall den Ausschlag dafür geben, steuerliche Nachteile in Kauf zu nehmen, sofern diese nicht allzu schwerwiegend sind.

Diskretion
Um in Liechtenstein eine Stiftung einzurichten, genügt eine Stiftungserklärung. Normalerweise folgt darauf keine Eintragung in ein öffentliches Register, wie etwa einem Firmenbuch. Dem Publikum bleibt daher unbekannt, wer zu welchem Zweck eine Stiftung eingerichtet hat.
Dies ist gerade bei Familienstiftungen oft eine Motivation, Vermögen auf treuhändischer Basis durch eine Stiftung verwalten zu lassen.
Zwar ist es auch bei uns möglich, einen Strohmann als Treuhänder einzusetzen, jedoch sind die Rechte des Vermögensgebers schlechter abgesichert. In Liechtenstein bleibt der Stifter weiterhin Herr des Geschehens und kann etwa die Stiftungssatzung abändern oder Treuhänder abberufen. In Österreich hingegen können diese Stifterrechte nur von demjenigen ausgeübt werden, der im Außenverhältnis als Stifter aufscheint - in diesem Fall also vom Strohmann. Eine nachträgliche Rückübertragung auf den Auftraggeber ist nicht möglich und kann auch vorab nicht vereinbart werden. Dies hat schon öfters zu Konflikten, in Extremfällen zur Entmachtung  des Stifters geführt.

Begünstigtenrechte
In Österreich dürfen Begünstigte aus der Stiftung nicht in den Stiftungsrat entsendet werden. Diese Regelung gibt es in  Liechtenstein nicht. Dort  kann man also Begünstigten das Recht einräumen, auf die Stiftungsgeschäfte Einfluss zu nehmen. Auch dieser Aspekt spielt bei Familienstiftungen eine große Rolle.

Pflichtteilsrechte
Wenn Vermögen in eine Stiftung eingebracht wird, das im Erbfall pflichtteilsberechtigten Personen zusteht, so hat man in Liechtenstein bessere  Möglichkeiten, den Zugriff von Pflichtteilsberechtigten zu verhindern oder zumindest zu erschweren. In Liechtenstein gibt es nämlich die Möglichkeit, solche Anfechtungsansprüche  durch Rechtswahl zumindest teilweise auszuschließen. Davon abgesehen ist es für Pflichtteilsberechtigte schwieriger, sich Informationen zu beschaffen.

Schlankere Verwaltung
Zudem ist die Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein deutlich schlanker und dadurch billiger.  Dem Stiftungsrat müssen nur zwei Mitglieder angehören, wobei diese auch juristische Personen wie etwa eine Vermögensverwaltungs GmbH sein können.  In Österreich sind drei natürliche Personen als Vorstandsmitglieder sowie ein Wirtschaftstreuhänder als unabhängiger Stiftungsprüfer vorgeschrieben.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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