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Die Reform des Strafverfahrens

Mit 01.01.2008 ist die Reform der Österreichischen Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Viele Experten sprechen von einer „Jahrhundertreform“, da die bishe-rige Strafprozessordnung aus dem Jahre 1975 im Wesentlichen immer noch auf das Jahr 1873 zurück geht und nunmehr erstmals grundlegend geändert wurde.

Warum wir in dieser NOVUM-Ausgabe als klassische Zivilkanzlei über ein strafrechtliches Thema berichten, liegt nicht nur daran, dass es sich tatsächlich um eine ganz grundlegende Reform handelt, sondern beruht auch auf der Tatsache, dass nicht nur die „schweren Burschen“ mit Polizei und Staatsanwaltschaft Bekanntschaft machen, sondern auch Fälle des Alltags zu einem Strafverfahren führen können: z.B. wenn ein Angestellter einer Reinigungsfirma die Schneeräumung vernachlässigt, wodurch jemand stürzt, das Tier eines Hundehalters eine ältere Dame umstößt und sich diese schwer verletzt oder ein Bauleiter für einen Arbeitsunfall strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen wird. Wer in einem solchen Fall zum Beschuldigten wird, hat größtes Interesse daran, wie das Vorverfahren im Strafprozess abläuft.

Genau dieses Vorverfahren wurde jetzt wesentlich geändert. Die neue Strafprozessnovelle bringt neben der erwähnten Änderung des Vorverfahrens auch eine vollkommen neue Stellung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft wird qualitativ und quantitativ aufgewertet und wird zum so genannten Herr des Vorverfahrens. Sie wird zum Nachfolger des Untersuchungsrichters. Die Stelle des Untersuchungsrichters wurde gänzlich abgeschafft. Daneben werden sowohl die Rechte der Opfer, als auch die Rechte der Beschuldigten gestärkt.

Die Funktion des Staatanwaltes wird mehrfach neu definiert

Mit Jahresbeginn ist es österreichweit zu einer Aufstockung um 127 auf 324 Staatsanwälte gekommen. Die Staatsanwälte und nicht mehr die Untersuchungsrichter haben nämlich das Ermittlungsverfahren zu leiten und in Zusammenarbeit mit der Polizei (Kriminalpolizei) durchzuführen. Der Untersuchungsrichter wird, wie erwähnt, abgeschafft. Richter sind im Vorverfahren nur mehr für den Rechtschutz (Einsprüche) zuständig. Neben der neuen Rolle im Verfahren wurde die Staatsanwaltschaft auch verfassungsrechtlich neu verankert und zwar als Organ der Gerichtsbarkeit, dies wurde ausdrücklich im Bundesverfassungsgesetz definiert. Bisher waren sie eher als Organ der Verwaltung zugeordnet. In Folge dessen erhielt die Staatsanwaltschaft auch ein völlig neues Dienstrecht, das jenem der Richter angenähert ist. Neben gesteigerter Effizienz wurde auch Transparenz groß geschrieben. So sieht die neue Strafprozessordnung vor, dass künftig alle Weisungen offen gelegt werden müssen, d.h. Ausfertigungen der Weisung in den Gerichtakt gelegt werden müssen.

Neu ab 01.01.2009 ist auch die eingerichtete Sonderstaatsanwaltschaft für Korruption und Wirtschaftskriminalität. Dieser bundesweit tätigen Behörde gehören neben den Staatsanwälten auch Experten an, die über Spezialkenntnisse im Bereich der Geldwäsche, EDV-Buchführung, Wertpapierhandel ect. verfügen.

Klare Regelungen für die Kriminalpolizei

Die Tätigkeit der Kriminalpolizei wird in der neuen StPO der bisherigen Praxis angepasst und genau geregelt. Die alte Strafprozessordnung ist davon ausgegangen, dass die Kriminalpolizei nur auf Weisung des Richters tätig wird. Dies war in der Praxis aber schon lange nicht mehr der Fall

Mehr Rechte für Opfer und Beschuldigte

Den Opfern wurden mehr Möglichkeiten und Rechte zuerkannt. Sie können nunmehr aktiver im Strafverfahren eingreifen und z.B. Zeugen befragen oder einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft nicht weitergeführt wird oder gar eingestellt werden soll. Alle Opfer haben natürlich auch das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf Teilnahme an bestimmten Verfahrensschritten, z.B. an der Teilnahme von kontradiktorischen Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen, Recht auf Teilnahme an Tatrekonstruktionen ect. Über ihre Rechte und über das Recht der Privatbeteiligung (sich dem Strafverfahren anzuschließen um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen) müssen die Opfer belehrt werden, sobald eine Person konkret verdächtig ist. Darüber hinaus wurden noch in bestimmten sensiblen Bereichen z.B. für die Opfer einer vorsätzlichen sexuellen Belästigung Sonderrechte eingeführt, wie z.B. das Recht von einer Person des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden und das Recht, im Ermittlungsverfahren und im  Hauptverfahren unter Verwendung einer Videoanlage vernommen zu werden, sodass der Beschuldigte die Vernehmung mitverfolgen kann, die Opfer ihn aber nicht sehen müssen.

Die wichtigste Neuerung für den Beschuldigten ist zweifelsohne, dass er jetzt von Beginn an das Recht hat, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Diese Errungenschaft,  die einem zeitgemäßen Rechtschutz Rechenschaft tragen soll, wurde aber leider wieder eingeschränkt und zwar kann davon abgesehen werden, wenn der Verteidiger die Ermittlungen beeinträchtigen könnte. In der Praxis wird es jedoch leicht sein, Vorwände zu finden, da eine Ermittlung grundsätzlich durch die Einschaltung eines Verteidigers in einer gewisser Weise schon beeinträchtigt wird.

Weiters wurde das Recht des Beschuldigten auf Information über den Inhalt der Beschuldigungen und das Recht auf Information über die wesentlichen Rechte im Vorverfahren zuerkannt. Dieses Recht wurde ausgebaut. Der Beschuldigte muss von der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft so bald als möglich über das Verfahren, den Verdacht und seine wesentlichen Rechte belehrt werden. Die Belehrung kann aufgeschoben werden, wenn besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Es wird sich erst zukünftig in der Praxis zeigen, ob diese Rechte aufgrund dieser Einschränkung ausgehöhlt werden. Natürlich gibt es keine derartige Belehrung bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen, die nur Erfolg versprechen, wenn keine Aufklärung erfolgt z.B. bei Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Abhörmaßnahmen ect. Selbstverständlich hat das Opfer auch ein Recht auf Akteneinsicht und zwar auch schon bei der Kriminalpolizei, dieses Recht ist ebenfalls beschränkt, wenn die Ermittlungen gefährdet wären.

Kommt die Kriminalpolizei den Beweisanträgen des Beschuldigten nicht nach, so muss sie einen Anlassbericht dem Staatsanwalt vorlegen. Wenn die Kriminalpolizei dem Beschuldigten Akteneinsicht verweigert oder unzulässig beschränkt, kann er Einspruch erheben. Der Staatsanwalt kann dann der Kriminalpolizei anordnen, dem Beweisantrag zu entsprechen oder Akteneinsicht zu gewähren. Wenn dies der Staatsanwalt nicht machen würde, muss er dem Beschuldigten erklären, warum die Staatsanwaltschaft dem Begehren des Beschuldigten nicht nachkommt. Es kann dann ein Einspruch bei Gericht erhoben werden. Dieses Einspruchsrecht, mit dem sich Verletzungen der Strafprozessordnung durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Vorverfahren überprüfen lassen, wurde neu eingeführt. Von diesem Einspruchsrecht kann Gebrauch gemacht werden, wenn ein subjektives Recht verletzt wird, wie z.B. das Recht auf Akteneinsicht.

Die Hauptkritik aufgrund der bisherigen Erfahrungen an der neuen Strafprozessreform liegt an der Umsetzung. Diese sei in der Praxis schwierig, da sie erheblichen Mehraufwand im Vorverfahren aufgrund des Berichtswesens und aufgrund gestärkter Opfer- und Beschuldigtenrechte verursacht. In den östlichen Bundesländern, insbesondere Wien, soll es zu einer massiven Überlastung der Strafverfolgungsbehörden gekommen sein. Von einer derartigen Überlastung ist in Vorarlberg noch nichts zu spüren. Dies wurde auch in einem Interview vom neuen Gerichtspräsidenten Dr. Bildstein so dargestellt. Momentan gibt es noch ein erhebliches Informationsdefizit sowohl bei den Verteidigern als auch bei den Betroffenen.

Abschließend kann man diese Reform des Strafprozessrechtes als eher unspektakuläre Jahrhundertreform bezeichnen, da die Praxis in großen Teilen schon so abgelaufen ist, wie nun mehr im Gesetz festgeschrieben wurde. Inwieweit die neu eingeführten Rechte für Opfer und Beschuldigte auf die Praxis Auswirkungen haben und den Betroffenen Vorteile bringen, wird sich erst zeigen müssen.

Mag. Patrick Piccolruaz

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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