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Steuerreform 2005

Wahl der richtigen Rechtsform
Die Frage, ob Sie wegen der Steuerreform 2005 Ihr Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln sollen, bewegt viele Unternehmer. Auf den ersten Blick erscheint dies eine sehr attraktive Gelegenheit Steuern zu sparen. Aber wie immer, wenn man sich mit dem Steuerrecht näher beschäftigt, es gibt Einschränkungen und Ausnahmen und ohne Fachmann kann man eine vernünftige Entscheidung gar nicht treffen.

Wir haben daher Mag. Peter Pfleger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater von der Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KEG, mit dem wir schon einige recht komplexe Projekte abgewickelt haben, gebeten, sich dieser Problematik anzunehmen und in kurzer und leicht verständlicher Art Lösungsvorschläge für unsere Klienten niederzuschreiben. Lesen Sie im Folgenden seine Antwort.

Die Ausgangslage ist einfach darzustellen: Natürliche Personen (Einzelunternehmer, Beteiligte an Personengesellschaften) zahlen für ihre Gewinne bis zu 50 % Einkommenssteuer (ESt). Juristische Personen wie zB GmbHs oder Aktiengesellschaften müssen für ihre Gewinne ab 2005 nur mehr 25 % Körperschaftssteuer (KöSt) entrichten. Man möchte nun meinen, dass die Umwandlung von Einzelfirmen oder Personengesellschaften in eine GmbH in jedem Fall vorteilhaft ist, da sich ja die auf das Einkommen zu zahlende Steuer halbieren würde.

Dem ist aber leider nicht so. Es gibt zu viele wenn und aber, daher ist grundsätzlich jedem, der daran denkt, seine Unternehmensform zu ändern, anzuraten, sich mit seinem Steuerberater und Anwalt zusammenzusetzen und seine konkrete Situation zu erörtern.

Die an mich herangetragene Frage, ob eine Umgründung sinnvoll ist oder nicht, kann erst nach solchen Überlegungen beantwortet werden. Nachdem ich dies vorausgeschickt habe, darf ich im Folgenden einige ganz allgemeine Grundsätze darstellen.

  • Bilanzierende natürliche Personen zahlen bereits ab 2004 (bis höchstens € 100.000,00 des Gewinnes) nur die halbe Einkommenssteuer, also maximal 25 %, wenn sie den Gewinn (in dieser Höhe) nicht aus dem Unternehmen entnehmen und ihn auch in den folgenden sieben Jahren dort belassen (sonst kommt es im Jahr der Entnahme zur Nachversteuerung). Freiberufler, wie zB Ärzte, Notare, Ziviltechniker, Wirtschaftstreuhänder und Anwälte kommen nicht in den Genuss dieses Steuervorteils.
  • Übersteigt der Gewinn € 100.000,00, dann ist für den darüber hinausgehenden Betrag nach wie vor 50 % Einkommenssteuer zu entrichten.
  • Zwar wird der Gewinn, den eine GmbH erwirtschaftet, nur mit 25 % KöSt besteuert. Dabei bleibt es aber nur dann, wenn der Gewinn nicht ausgeschüttet wird. Wenn dies geschieht, dann wird noch einmal 25 % Kapitalertragssteuer (KESt) fällig. Die durchgerechnete Steuerbelastung beträgt in diesem Fall 43,75 %.
  • Sehr oft wird an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung in beträchtlicher Höhe bezahlt. Dies vermindert zwar den Gewinn, führt aber beim Geschäftsführer selbst zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften und verursacht dann (bei der GmbH) Nebenkosten für Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer (insgesamt 8 %), eventuell auch noch Sozialversicherungsabgaben. Vergleichbare Vergütungen (Entnahmen) bei einer Personengesellschaft oder für den Einzelunternehmer verursachen hingegen keine Nebenkosten.

Wenn ich nun diese Grundsätze für eine allgemeine Aussage interpretieren soll, so ergibt sich Folgendes:

  • Konstant hohe Gewinne über € 135.000,00 jährlich werden in der GmbH auch dann günstiger besteuert als im Einzelunternehmen, wenn dieser Gewinn zur Gänze an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.
  • Kann und soll der gesamte erwirtschaftete Gewinn langfristig im Unternehmen verbleiben (weil der Unternehmer/Gesellschafter zB noch über andere Einkunftsquellen verfügt), ist die GmbH ab einem Jahresgewinn von etwa € 120.000,00 steuerlich günstiger.
  • Bei geringeren Gewinnen als oben angeführt und Verlusten ist das Einzelunternehmen wegen der Ausgleichsfähigkeit der Verluste mit anderen Einkünften die steuerlich attraktivere Rechtsform.

Ich muss aber davor warnen, eine Umgründung nur unter dem Aspekt der Steuerbelastung zu beurteilen. Der Unternehmer muss dabei gewerberechtliche Fragen, die Haftungssituation, Sozialversicherung, Pensionsberechtigung, aber auch eine eventuell geplante Erbfolge oder Betriebsübergabe (Erbschafts-, Schenkungs-, Grunderwerbssteuer) in seine Überlegungen einbeziehen. Er hat auch zu berücksichtigen, dass bei Umgründung in eine GmbH die Verpflichtung zur Offenlegung der Bilanz im Firmenbuch besteht. Es können sich auch Probleme in Mietrechtsverhältnissen ergeben. Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Es könnten im Einzelfall noch eine Reihe weiterer Probleme zur Lösung anstehen, bevor man eine Entscheidung treffen kann. Daher hier noch einmal der Rat: Lassen Sie sich nicht übereilt und geblendet von den attraktiven Steuervorteilen in eine Entscheidung drängen, bevor Sie die oben erwähnten Aspekte gründlich abgeklärt haben.

Um die ganze Sache noch etwas zu verkomplizieren, gibt es noch eine Möglichkeit, die den Umstieg auf eine GmbH auch bei nicht so hohen Gewinnen wieder steuerfreundlich erscheinen lässt. Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH können einmalig steuerfreie Entnahmen bis hin zur Höhe des gesamten Unternehmenswertes getätigt werden. Die jetzige Steuerfreiheit dieser Entnahmen wird erst dann (oft nach Jahrzehnten) zur Steuerpflicht, wenn die GmbH-Anteile verkauft oder die GmbH selbst aufgelöst wird. (Wegen dieser nachträglichen Steuerpflicht muss ich auch dringend jedem empfehlen, bei der Übernahme von GmbH-Anteilen abzuklären, ob ein solcher Vorgang nicht irgendwann in der Vergangenheit stattgefunden hat, da es möglicherweise aus den Bilanzen oder anderen Unterlagen nicht ohne weiteres zu ersehen ist. Für einen allfälligen GmbH-Anteilsübernehmer kann dies nachträglich zu bösen Steuerfolgen führen.)

Wie ich also bereits anfangs gesagt habe, kommt es immer ganz auf den Einzelfall an. Wer sich aber die Mühe macht und die steuerlichen und rechtlichen Vor- und Nachteile des jeweiligen Rechtskleides seiner unternehmerischen Betätigung einer regelmäßigen Überprüfung unterzieht (gerade wenn sich die Steuergesetze so massiv ändern wie jetzt), kann sicher sein, aus seinem Betrieb das steuerliche und rechtliche Optimum herauszuholen.

Mag. Peter Pfleger
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Wirtschaftstreuhand Tirol
Steuerberatungs GmbH & Co KEG

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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