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„Kreditnehmer gröblich benachteiligt“ - 11/2007

Der Oberste Gerichtshof hat 41 Klauseln für illegal erklärt, die von einer Bank in Vertragsmustern und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert worden waren. Die meisten krankten daran, dass sie den Kunden „gröblich benachteiligen“ oder unverständlich formuliert sind.

Beispiel: Ein Bevollmächtigter der Bank soll jederzeit nachsehen können, ob ein per Kredit gekauftes Objekt sachgemäß instand gehalten und verwahrt wird; Fahrzeuge soll sich die Bank jederzeit vorführen lassen können. Weil die Bank damit eine jederzeitige und uneingeschränkte Eingriffsbefugnis hätte, sah der OGH den Kreditnehmer grob benachteiligt. Den Einwand, wonach nur in schweren Fällen eingegriffen werde, ließ der OGH nicht gelten: Im Überprüfungsfall seien solche Klauseln stets im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen.

Oder: Die Kosten des Kredits werden in drei auf unterschiedliche Arten angegebene Positionen geteilt: In Zinsen von x Prozent pro Jahr, in eine Verwaltungsgebühr von „0,25 Prozent pro Monat“ und eine Kreditprovision von „1/8 Prozent pro Monat“.  Das sei ein Versuch, die wahren Kosten zu verschleiern, so der OGH. Weitere Verstöße: Der Kreditnehmer willigt in eine Weitergabe seiner Daten ein, ohne dass klar wird, wer sie genau bekommen kann; das genüge nicht als Entbindung vom Bankgeheimnis, verstoße gegen den Datenschutz und das Konsumentenschutzgesetz. Auch der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit sei grob benachteiligend.
Da solches auch anderswo vorkommt, ist eine sorgfältige Prüfung von AGB´s zu empfehlen.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz

Anzeiger, 02.11.2007

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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