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Bewertung eines „verseuchten“ Grundstückes - 10/2007

Normalerweise sind bei der Festlegung des so genannten Einheitswertes eines Grundstückes „taugliche Vergleichspreise“ heranzuziehen. Das Finanzamt holt die Preise von Nachbarliegenschaften ein, um daraus den entsprechenden Wert abzuleiten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass dies nicht automatisch und in undifferenzierter Weise geschehen darf.

Die Erben hatten ein Grundstück zu übernehmen, auf welchem vorher eine Lederfabrik stand, welches (mit Chrom) stark verseucht war. Sie ließen nun errechnen, was die Beseitigung der Giftstoffe kosten würde und verlangten vom Finanzamt, dass der Einheitswert auf null herabgesetzt werde. In der ersten Instanz hatten sie keinen Erfolg. Das Finanzamt teilt kurz angebunden mit, dass der Nachweis eines geringeren Wertes der Liegenschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes nicht gelungen sei. Die zweite Instanz gab der Berufung teilweise Folge und setzte einen 35 %igen Abschlag fest. Damit waren die Grundeigentümer nicht zufrieden und wendeten sich an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser war konsequent und gab den Beschwerdeführern zur Gänze Recht und zwar mit folgender Begründung:

Baugrund mit Altablagerungen (verseuchter Baugrund) kann im Verkehrswert gemindert sein. In solchen Fällen ist vom ermittelten Wert, nach den Umständen des Einzelfalles, ein Abschlag vorzunehmen. Der Abschlag müsse sich an den Kosten für Versicherung, Untersuchung und Sanierung orientieren. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Sanierung bereits behördlich angeordnet ist oder nicht, wie die unteren Instanzen meinten. Die Wertminderung bestehe unabhängig von einer solchen Anordnung.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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