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"Letzter Wille" nach der Scheidung

Prinzipiell gilt: Gibt es weder einen Erbvertrag noch ein Testament, so hat der Ehegatte gesetzlichen Anspruch auf einen Anteil am Erbe. Dieser geht bei der Scheidung verloren - auch dann, wenn der Kläger vor rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens stirbt. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Ehe nicht aus alleinigem Verschulden des Klägers geschieden wurde.

Wechselseitiges Testament

Nur Eheleute haben die Möglichkeit, sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Solch ein „wechselseitiges Testament” kann aber von einem Partner jederzeit widerrufen werden, ohne dass er den anderen davon in Kenntnis setzt. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, im Testament klar zu vereinbaren, dass die gegenseitige Erbeinsetzung nur gültig ist, solange die Ehe besteht beziehungsweise keine Scheidungsklage anhängig ist.

Testament gilt weiterhin

Eine Scheidung setzt nämlich nicht automatisch ein bestehendes Testament außer Kraft. Wer ausschließen möchte, dass der Ex-Gatte Erbansprüche stellen kann, sollte das Testament schriftlich wiederufen oder ein neues Testament aufsetzen.  Natürlich kann man auch im Vorhinein eine Klausel aufnehmen, die ausschließt, dass der Partner im Falle einer Scheidung weiterhin erbberechtigt bleibt.
Gerade bei der „einvernehmlichen Scheidung” wird dieser Punkt oft zu wenig beachtet. Die Aufteilung des Ehevermögens ist geklärt, Erbansprüche werden vergessen. Soll aber ein bestehendes Testament außer Kraft gesetzt werden, muss dies klar vereinbart sein. Schließlich entscheidet jeder Mensch selbst, an wen er sein Vermögen vererben will - dies kann durchaus der Ex-Partner sein. In der Scheidungsvereinbarung sollte deshalb auch der Umgang mit allenfalls bestehenden Testamenten klar geregelt sein.

Erbvertrag unter Eheleuten

Oftmals schließen Ehepartner vor dem Notar einen Erbvertrag ab. Maximal über drei Viertel ihres Vermögens können sie so verfügen, ein Viertel muss frei bleiben. Bringt ein Ehegatte die Scheidungsklage ein, so verliert der Partner seine Rechte aus dem Erbvertrag nur, wenn er schuldig geschieden wird. Wird er unschuldig geschieden, bleiben alle Ansprüche aufrecht.
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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