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Im alpinen Gelände unterwegs

Auch wenn der Organisator eines Wanderweges (z.B. Alpenverein, Gemeinde) Wegweiser zu einem Ziel aufgestellt hat, das im freien alpinen Gelände liegt, treffen ihn ab jener Stelle, an der der markierte Weg erkennbar endet und ins freie Gelände übergeht, keine Sicherungspflichten mehr zur Vermeidung von Gefahren, die im alpinen Gelände üblicherweise bestehen (OGH 5 Ob 68/13f).

"Trampelpfad" ist freis Gelände: keine Sicherungspflicht

Im konkreten Fall wurde mit Wegweisern auf einen Wasserfall hingewiesen. Vom Wanderweg aus gelangte man dorthin über einen Trampelpfad, der 200 Meter vom Ziel entfernt in einem Bachbett endete. Der weitere Zugang zum Wasser war nur über das Bachbett oder felsiges Gelände möglich.

Der Oberste Gerichtshof vertrat die Ansicht, dass der Halter des Wanderweges nicht verpflichtet ist, das zum Erreichen des Wasserfalls zu begehende freie Gelände gegen übliche Gefahren zu sichern. Trotz Wegweiser sei es auch für bergunerfahrene Wanderer erkennbar gewesen, dass sie sich nunmehr im freien Gelände befinden und den Wasserfall nur auf eigene Gefahr aufsuchen können.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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