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Ende der Handschlagqualität? - 04/2009

Verträge zu schließen ist einfach: Man kann dies (sofern das Gesetz nicht eine bestimmte Form verlangt) schriftlich machen, durch Handschlag, durch Kopfnicken - oder indem man sich einfach mündlich über die Vertragspunkte einigt.

Und auch das Ändern von Verträgen war bisher sehr simpel: Selbst wenn in einem (schriftlichen) Vertag festgehalten wurde, dass Änderungen der Schriftform bedürfen, wurde das von den Gerichten nicht so eng gesehen. So konnte man trotzdem vom schriftlichen Vertrag abgehen, indem man ihn mündlich ausdrücklich ändert oder etwa die Praxis stillschweigend anders gestaltet. Die Vereinbarung der Schriftform hatte also nur beweisrechtliche Bedeutung: Wer behauptete, dass man von der Schriftform abgegangen sei, musste dies beweisen.

Eine Entscheidung des OGH (7 Ob 35/08 k) könnte aber das Ende für die bisherigen Vertragsregeln bedeuten. Denn die Richter entschieden, dass durch einen Handschlag der schriftliche Vertrag nicht geändert werde. Sie meinten, dass die mündlich getroffene Vereinbarung nicht den schriftlichen Vertrag geändert habe. Denn ein derartiges Abgehen von der Schriftlichkeit sei im Lichte des Paragrafen 863 ABGB problematisch. Diese Norm hält fest, dass stillschweigende Vereinbarungen nur gültig sind, wenn es keinen vernünftigen Grund gibt, an der Vereinbarung zu zweifeln. Und bloß aus dem Umstand, dass die Vertragspartner ihre mündliche Vereinbarung mit Handschlag bekräftigten, könne man noch nicht mit der nötigen Sicherheit sagen, dass die Vertragspartner vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgehen wollten.

Dr. Stefan Müller
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz

Walgaublatt, 30.04.2009

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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