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Warn- und Hinweispflicht am Bau

Auftraggeber von Bauprojekten haben manchmal Vorstellungen, die im Detail von der ÖNORM beziehungsweise dem üblichen Stand der Technik abweichen. Bauhandwerker geraten dann in eine unangenehme Zwickmühle: Wenn sie keinen Ärger mit dem Auftraggeber riskieren wollen, übernehmen sie die volle Haftung für alle Konsequenzen der nicht ganz standardgemäßen Ausführung. Es reicht nämlich nicht, dass der Bauherr mündlich oder schriftlich zusichert, den Auftragnehmer aus der Haftung zu entlassen.

Wir schlagen deshalb in solchen Fällen eine Lösung im Sinne von § 1168 a ABGB vor. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber eine ausdrückliche schriftliche Anweisung erteilt, die folgende Punkte enthält:

  • eine Erläuterung wie die Arbeiten nach dem Stand der Technik ausgeführt werden müssten.
  • eine Erläuterung, welche vom Stand der Technik abweichenden Ausführungen gewünscht sind, und die Gründe dafür
  • eine Aufklärung über alle technischen Folgen und mögliche Folgeschäden, die durch die nicht fachgerechte Ausführung entstehen könnten
  • eine Aufklärung über die rechtlichen Folgen der Anweisung nach § 1168 a ABGB (Verlust der Gewährleistung).
  • die ausdrückliche Anweisung des Bauherrn, die Arbeiten vom Stand der Technik abweichend auszuführen unter Verzicht auf die Gewährleistung und andere Haftung.

Mitarbeiter sollten geschult werden, in solchen Fällen vom Auftraggeber derartige schriftliche Weisungen zu verlangen. Am besten werden standardisierte Formulare vorbereiten, die bei Bedarf handschriftlich ausgefüllt werden können. Wir sind Ihnen gerne bei der konkreten Formulierung behilflich.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
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