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Ferienwohnung im „Ländle”

In Vorarlberg können die Gemeinden im Flächenwidmungsplan genau festlegen, wo eine Ferienwohnung errichtet werden darf beziehungsweise wo bestehende Wohnungen oder Häuser als Ferienwohnungen genutzt werden dürfen. Diese Bestimmungen sind für Inländer, diesen gleichgestellte EU-Ausländer und Ausländer aus anderen Ländern gleichermaßen bindend.

Was gilt als Ferienwohnung?
Als Ferienwohnung gelten Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern nur während des Urlaubs oder zu sonstigen Erholungszwecken zeitweilig benützt werden. Wenn die Räumlichkeiten für die gewerbliche Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, gelten diese nicht als Ferienwohnung. Die Abgrenzung, was nun  als gewerbliche Beherbergung oder Privatzimmervermietung gilt und was nicht, ist allerdings nicht ganz klar. Laut Vorarlberger Landesregierung ist die Frage danach zu beurteilen, ob die Räumlichkeiten im Rahmen einer Gewerbeberechtigung und im Umfang einer „üblichen“ gastgewerblichen Beherbergung oder Privatzimmervermietung überlassen werden. Die Befugnisse des „Gastes“, die über den üblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die gewerbliche Beherbergung und Vermietung aus. Dies gilt auch für die Privatzimmervermietung, deren Wesensmerkmal die kurzfristige Raumvermietung darstellt. Man kann also von einer gewerblichen Vermietung beziehungsweise Privatzimmervermietung ausgehen, wenn in den selben Räumlichkeiten die Gäste immer wieder wechseln und kein unnatürlicher langer Aufenthalt (z.B. die gesamte Wintersaison) gegeben ist. Wer eine Wohnung als Ferienwohnung nutzt, obwohl eine diesbezügliche Widmung nicht vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe von bis zu 36.000 Euro geahndet wird.

Ausnahmeregelungen
Das Raumplanungsgesetz sieht vor, dass die Gemeinde bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen eine Ausnahmebewilligung erteilen und einzelne Wohnungen als Ferienwohnung genehmigen kann. Diese Ausnahmebewilligungen werden jedoch sehr restriktiv gehandhabt und der Antrag muss sehr gut begründet sein.
Wer also Immobilien erwerben möchte, sollte die Widmung des Kaufobjektes genau überprüfen. Fachmännischer Rat ist bei derartigen Transaktionen unumgänglich. Langjährige Erfahrung vor allem auf dem westösterreichischen Immobilienmarkt bringt unseren Klienten die Sicherheit, dass wir sie auf alle relevanten Aspekte aufmerksam machen.

 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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