Manager müssen mitunter für Verfehlungen ihrer Vorgänger einstehen. Sie werden beispielsweise sogar persönlich zur Kasse gebeten, wenn sie das Finanzamt nicht über Verfehlungen ihrer Vorgänger informieren.
Wenn Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder neu bestellt werden, stellt sich oft die praktische Frage, ob und welche haftungsrechtlichen Folgen ein früheres steuerrechtliches Fehlverhalten der bisherigen Organmitglieder für die neu hinzutretende Person haben kann. Praktisch handelt es sich dabei regelmäßig um in der Vergangenheit möglicherweise unvollständig oder unrichtig eingereichte Steuererklärungen oder um bestehende Abgabenrückstände, die im Nachhinein auftauchen.
Tatsächlich enthält die Bundesabgabenordnung eine Haftungsbestimmung für „Erwerber eines Unternehmens“, die ausdrücklich auch dann angewendet wird, wenn ein Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person erfolgt. Erfährt also der neue gesetzliche Vertreter (etwa der neue Geschäftsführer einer GmbH oder das neue Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft) von Fehlern oder Unvollständigkeiten in Steuererklärungen aus den Vorjahren, muss er dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten mitteilen. Hat das Unternehmen früher pflichtwidrig die Abgabe von Steuerklärungen unterlassen, ist der neue Geschäftsführer dazu verpflichtet, das Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen.
Tut er dies nicht, kann die Behörde das neu bestellte Organmitglied persönlich und in unbeschränkter Höhe für die Versäumnisse seiner Vorgänger zur Verantwortung ziehen. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob und in welchem Ausmaß sie sich Abgabenrückstände vom neu bestellten Geschäftsführer zurückholt.