Seit 1. Jänner 2013 ist jeder Unternehmer verpflichtet, 113 Euro zu bezahlen, wenn er einen Mitarbeiter kündigt, wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird oder ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft. Diese Auflösungsabgabe muss bis 15. des Folgemonats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Gebietskrankenkasse abgeführt werden. Bei der Auflösung von Lehrverhältnissen, bei gerechtfertigter Entlassung, Arbeitnehmerkündigung und Dienstverhältnissen, die auf maximal sechs Monate befristet wurden, fällt diese Abgabe nicht an. Im kommenden Jahr wird der Gesetzgeber die Auflösungsabgabe evaluieren. Dann wird sich zeigen, welche Auswirkungen diese Regelung hatte und wie dies künftig gehandhabt wird.