Bei qualifizierten Angestellten wird sehr häufig eine Konkurrenzklausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Sie bedeutet eine Beschränkung in der Erwerbstätigkeit dieses Angestellten für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Die Konkurrenzklausel verliert nach einem Jahr automatisch ihre Wirksamkeit.
- Sie darf sich weiters nur auf den Geschäftszweig des Dienstgebers beziehen und
- sie darf im Verhältnis zum geschäftlichen Interesse des Dienstgebers und seiner Einhaltung keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten bewirken.
- Endet das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung, so erlischt die Beschränkung.
Häufigen Anlass für Streitigkeiten gibt es, wenn der Dienstgeber eine Entlassung ausspricht bzw. die Kündigung mit einem „schuldbaren Verhalten des Angestellten" begründet wird. In diesem Fall bleibt die Konkurrenzklausel in Kraft.
Diese Problematik wird durch eine jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beleuchtet. Die Dienstgeberfirma hat gegenüber einem Angestellten eine Kündigung auf Ende des Jahres ausgesprochen. Während der Kündigungszeit hat der Angestellte Kopien wichtiger Geschäftsunterlagen angefertigt und mit Kunden aktiv Kontakt aufgenommen, um sie für seinen neuen Arbeitgeber anzuwerben. Er selbst glaubte, am 1. Jänner sein neues Dienstverhältnis antreten zu können.
Der frühere Arbeitgeber sprach nun aber innerhalb der Kündigungsfrist „aufgrund der jüngsten Vorkommnisse" die sofortige Entlassung aus. Mittels einstweiliger Verfügung wollte er seinem ungetreuen Angestellten den Übertritt in die neue Firma untersagen. Nachdem er in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg hatte, gab ihm das Höchstgericht Recht.
Die Konkurrenzklausel sei nicht, wie die Unterinstanzen glaubten, schon mit der Kündigung erloschen und daher das spätere pflichtschädigende Verhalten diesbezüglich irrelevant. Erst, wenn das Dienstverhältnis beendet worden sei, könne eine solche Klausel unwirksam werden. Noch bevor es dazu aber kam, habe der (alte) Arbeitgeber eine berechtigte Entlassung ausgesprochen. Diese habe als Beendigungsursache Vorrang vor der Kündigung. Die Konkurrenzklausel sei also nicht durch Kündigung erloschen. Sie gelte, weil der Angestellte einen Entlassungsgrund und daher schuldhaft die Auflösung des Dienstverhältnisses verursacht habe, weiter.
Übrigens: Das Urteil hatte zur Folge, dass der Angestellte innerhalb des folgenden Jahres nicht in die neue Firma eintreten durfte. Weiters wurde dem „abwerbenden neuen“ Arbeitgeber untersagt, die kopierten Geschäftsunterlagen und Kundenkontakte zu nutzen. Dies wurde in einem separaten Rechtsstreit als Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb angesehen.