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Geschäftsführer-Haftung bei GmbH

In bestimmten Fällen kann der Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung von Abgabenschulden herangezogen werden. Die Rechtssprechung hat nun die Voraussetzungen geklärt:

  • Die Abgabenschuld muss uneinbringlich sein. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde also der Konkurs eröffnet oder in einem Ausgleichsverfahren nur eine bestimmte Quote ausgeschüttet. Die Haftung umfasst dann die Differenz.
  • Der Geschäftsführer muss aber außerdem abgabenrechtliche Verpflichtungen verletzt haben und
  • diese Pflichtverletzungen müssen schuldhaft gewesen sein.

Gleichbehandlungsgrundsatz
Waren in der Gesellschaft noch Mittel vorhanden, so wird etwa geprüft, ob alle Gläubiger gleich behandelt wurden. Wurde dieser Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, haftet der Geschäftsführer für die Differenz.
Kein Verschulden trifft den Geschäftsführer allerdings, wenn er ausschließlich aufgrund einer unrichtigen Rechtsbelehrung eines Steuerberaters gehandelt hat, dem alle Details bekannt waren.
Der Geschäftsführer muss aber selbst den Nachweis erbringen, warum es ihm nicht möglich war, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Beweislastumkehr wird damit begründet, dass in der Regel nur der Geschäftsführer ausreichenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft hat. Er hat vor allem das Fehlen ausreichender Mittel und die Gleichbehandlung der Schulden klar nachzuweisen.

Haftung trotz Aufgabenteilung?
Oft teilen sich mehrere Personen die Aufgaben der Geschäftsleitung. Dies muss allerdings nicht unbedingt bedeuten, dass einzelne Geschäftsführer aus der Haftung entlassen sind. Denn  im Prinzip müssen sich die Geschäftsführer gegenseitig überwachen.
Der oder die Betreffende muss erst nachweisen, dass er sich auf den zuständigen Geschäftsführer verlassen durfte. Sobald die Vermutung nahe liegt, dass dieser seine Aufgaben nicht oder unzureichend erfüllt, müssen die anderen Mitglieder der Geschäftsführung Überwachungsmaßnahmen einleiten. Was genau zu tun ist, hängt dabei vom Einzelfall ab. Es empfiehlt sich aber auf jeden Fall, durch eine schriftlich niedergelegte Geschäftsverteilung auch in dieser Hinsicht Klarheit zu schaffen.
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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