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Verhängnisvolle Nacht beim Freund - 05/2009

Unfälle auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit und umgekehrt gelten als Arbeitsunfälle, Opfer erhalten eine Versehrtenrente. Eine junge Frau fiel darum um, weil sie - wieder einmal - beim Freund übernachtet hatte.
 
Die damals 16-jährige war seit einigen Monaten mit ihrem Freund zusammen und von ihm schwanger. Zwei- bis dreimal im Monat nächtigte sie - nur mit ihrer Zahnbürste bewaffnet - bei ihm, ein- bis zweimal schliefen die beiden bei ihr, sonst übernachteten sie getrennt. Am Morgen des 31. März 2006 wollte der Freund sie zur Arbeit als Bürokauffraulehrling chauffieren - doch die Überlandfahrt endete mit einem Unfall, bei dem sie schwer verletzt wurde und das Baby verlor. Sie war der Meinung, sie habe einen Arbeitsunfall erlitten.

Mit ihrer Klage gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt auf Zahlung einer Versehrtenrente blitzte die junge Frau aber ab (zuletzt beim Oberlandesgericht Graz). Auch der Oberste Gerichtshof wies ihre außerordentliche Revision dagegen zurück: Der Arbeitsweg unterliege in diesem Fall nicht dem erhöhten Versicherungsschutz, weil er nicht zwischen Arbeitsstätte und „ständigem Aufenthaltsort“ liege. Das ist der Ort, den der Arbeitnehmer „zum Mittelpunkt seiner privaten Lebensinteressen hat und an dem er sich tatsächlich häufig und regelmäßig aufhält“ (10 ObS 71/07z). Das Urteil wird heftig kritisiert. Der Weg vom Freund zur Arbeit barg kein „erhöhtes“ Risiko gegenüber dem normalen Arbeitsweg. Auch hat der OGH anderen Fällen schon mehrere Wohnorte als Ausgangspunkte für den Weg zur Arbeitsstätte akzeptiert.

Dr. Petra Piccolruaz
Rechtsanwältin in Bludenz

Walgaublatt, 29.05.2009

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
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