Unternehmen müssen nach Fehlverhalten beweisen, dass sie sich grundlegend gebessert haben, bevor sie wieder bei öffentlichen Aufträgen mitbieten dürfen.
Prinzipiell möchte man ja, dass sich möglichst viele Bieter dem Wettbewerb stellen. Allein schon deshalb sollte der Ausschluss eines leistungsfähigen Unternehmens nur Ultima Ratio sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlichem Zusammenhang erklärt, dass es gleichheitswidrig wäre, ein unzuverlässiges Unternehmen kategorisch auszuschließen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Wiederholung ausgeschlossen
Das Vergaberecht sieht daher vor, dass ein solches Unternehmen glaubhaft machen darf, dass es Maßnahmen gesetzt hat, um die Wiederholung einer strafbaren Handlung wirksam zu verhindern - die „Selbstreinigung“.
Zunächst muss das Unternehmen personelle Konsequenzen ziehen und sich von jenen (leitenden) Mitarbeitern trennen, die in die relevanten Vorfälle involviert waren.
Weiters muss das Unternehmen mit organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass weitere Rechtsverstöße wirksam verhindert werden.
Gleichzeitig sollen Mitarbeiter durch externe Berater (rechtlich) geschult werden. Sie müssen sich im Arbeitsvertrag verpflichten, dass sie die einschlägigen Vorschriften strickt beachten.
Erfolgreiche Selbstreinigung kann auch daran gemessen werden, ob das Unternehmen bei der Aufklärung der Vorfälle aktiv mitgewirkt beziehungsweise freiwillig den Schaden wieder gut gemacht hat.