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Der gläserne Gesellschafter

Am 15. Jänner 2018 ist das „Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz” für alle im österreichischen Firmenbuch und sonstigen Registern eingetragene Rechtsträger in Kraft getreten. Die Vorgaben für das Register stammen aus der EU-Geldwäsche-Richtlinie. Ziel ist es kriminellen Personen oder Organisationen zu erschweren rechtswidrig erlangtes Vermögen in den ordnungsgemäßen Wirtschaftskreis einzuschleusen.

Wer ist Eigentümer?

Wirtschaftlicher Eigentümer ist jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztendlich steht.

  • Als direkte wirtschaftliche Eigentümer gelten Personen, die entweder eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent, entsprechende Stimmrechte oder entsprechende Kontrolle über die Geschäftsführung haben.
  • Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind jene natürlichen Personen, die eine indirekte Beteiligung von mehr als 50 Prozent halten, wobei darunter auch nur die (indirekte) Kontrolle der Geschäftsführung zu verstehen ist. Der Gesetzgeber sieht hier komplexe Regeln vor, nach denen die Beteiligungen zusammengerechnet werden. So ist etwa die Kontrolle der Geschäftsführung über Treuhandschaften als Möglichkeit der Kontrollausübung angeführt.

Wenn trotz sorgfältiger Prüfung und Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann (weil z.B. kein Gesellschafter die genannten Schwellenwerte erreicht) oder diesbezüglich Zweifel bleiben, gelten alle Personen, die der obersten Führungsebene angehören (Geschäftsführer, Mitglied des Vorstandes, etc.) als wirtschaftliche Eigentümer.

Sorgfaltspflichten

Alle betroffenen Rechtsträger müssen zumindest einmal im Jahr die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und dazu angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen. Bei bestehenden Rechtsträgern waren bereits bis 01.06.2018 die wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Bei Gründung eines Rechtsträgers sind die Daten binnen vier Wochen nach der Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregister, etc.) zu übermitteln. Änderungen beim wirtschaftlichen Eigentümer sind ebenfalls binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu melden. Die Meldung an das Register kann ausschließlich im elektronischen Weg über das Unternehmer-serviceportal (Finanz-Online) erfolgen, oder von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, usw.) erledigt werden. Verstöße gegen diese Verpflichtungen können mit bis zu € 200.000,00 (bei Vorsatz) geahndet werden. Auch kann eine Meldung, wenn sie nicht oder nicht vollständig erstattet wurde, durch Zwangsstrafen erzwungen werden.

Einsichtsberechtigte

Das Register ist nicht öffentlich. Nur ein bestimmter Personenkreis, u.a. Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, sowie Steuer- und Strafverfolgungsbehörden haben Einsicht.

"Sind nur natürliche Personen, Gesellschafter oder Mitglieder des Rechtsträgers bedarf es keiner Meldung. Verantwortlich zur Meldung ist grundsätzlich das Leitungsorgan (z.B. Geschäftsführer)."

Kurz informiert

Bei bestehenden Rechtsträgern waren bereits bis 01.06.2018 die wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Bei Neugründung eines Rechtsträgers bzw. bei Änderungen müssen die wirtschaftlichen Eigentümer innert vier Wochen vom verantwortlichen Leitungsorgan (Geschäftsführer, Vorstand, Obmann, etc.) gemeldet werden.

Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz, vol.at/Juni 2018

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