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Erbrecht: EU-Regelung angestrebt

Am 14. Oktober 2009 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine einfachere Regelung von Erbsachen mit Auslandbezug (COM (2009)154) vorgelegt.
Zur Zeit unterscheiden sich die Vorschriften über die Zuständigkeiten sowie über das anwendbare Recht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat noch erheblich. Erben sehen sich deshalb häufig mit einer Vielzahl an schwer nachvollziehbaren und komplexen Vorschriften konfrontiert. Der Vorschlag der Kommission sieht nun vor, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers das maßgebliche Kriterium sein soll, anhand dessen die Zuständigkeit einer Behörde und das anzuwendende Recht bestimmt werden.
Wer im Ausland wohnt, kann davon abweichend aber vorab beschließen, dass auf seinen gesamten Nachlass das Recht des Staates anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Die Regelungen der behördlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechtes erstrecken sich in beiden genannten Fällen auf den gesamten Nachlass. Andere Kriterien, wie die Örtlichkeit der Erbgegenstände, sollen hingegen keine Rolle mehr spielen. Urkunden und Entscheidungen in einer Erbsache sollen von den Mitgliedstaaten untereinander uneingeschränkt gegenseitig anerkannt werden.
Zudem soll ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt werden, mit dem Personen ihre Rechtsstellung als Erbe, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker ohne weitere Formalitäten nachweisen können.

Dr. Petra Piccolruaz

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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