Grundsätzlich kann sich jemand, der eine Liegenschaft kauft, auf die Eintragungen im Grundbuch verlassen. Wenn es allerdings Hinweise auf nicht eingetragene „außerbücherliche Dienstbarkeiten”(Servituten) gibt, sind Nachforschungen ratsam.
Die Sorgfaltsanforderungen dürfen in dieser Hinsicht allerdings auch nicht überspannt werden. Dies hat der Oberste Gerichtshof kürzlich klar gestellt (OGH 25.2.2014, 10Ob 5/14d).
Eine Schneise im Wald, die forstwirtschaftlicher Nutzung dient, ist etwa noch kein Hinweis auf ein Fahrrecht des Anrainers zu seinem Ferienhaus.
Auch muss der Käufer einer (abgelegenen) Liegenschaft nicht die Eigentümer der dort abgestellten Fahrzeuge ausforschen, wenn der Verkäufer beteuert, dass das Parkieren nur unverbindlich geduldet wird.
Dr. Petra Piccolruaz