suchen

Das neue Firmenrecht

von Dr. Johannes Witwer, Richter beim Landesgericht Feldkirch, Firmenbuch -

Dr. Johannes Witwer, geb. am 05.10.1958 in Bludenz, war nach Abschluss des Studiums an der Universität Innsbruck und nach Ablegung der Richteramtsprüfung vorerst in den verschiedensten Bereichen bei den Bezirksgerichten Feldkirch und Bludenz tätig. Seit Februar 1998 ist er als Richter des Landesgerichtes Feldkirch im Konkurs- und Firmenbuchbereich tätig.

Die jahrelangen Reformbestrebungen und der Prozess der Emanzipation des österreichischen vom deutschen Handelsrecht konnten mit dem am 27. Oktober 2005 bekannt gemachten „Handelsrecht-Änderungsgesetz  -  HaRÄG 2005“ abgeschlossen werden. Dadurch entstand ein eigenständiges österreichisches Gesetz, das am 1. Jänner 2007 in Kraft treten wird. Aus dem HGB (Handelsgesetzbuch) wird das UGB (Unternehmensgesetzbuch). Ein wesentlicher Bestandteil dieser Handelsrechtsreform war die Reformierung des Firmenrechts. Die bisherigen starren Bestimmungen sollen nunmehr durch etwas liberalere Bestimmungen abgelöst werden.

In den §§ 17 ff UGB erfolgt eine konkrete Zusammenfassung der firmenrechtlichen Bestimmungen.
Nach § 17 Abs 1 UGB ist die Firma der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich einerseits die Definition des Begriffes „Firma“ und andererseits, dass ein nicht in das Firmenbuch eingetragener Unternehmer keine Firma führen kann. Nach der Bestimmung des § 17 Abs 2 UGB kann ein Unternehmer in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.

Die Eigenschaften der Firma werden in § 18 UGB normiert. Nach dieser Bestimmung muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. In dieser Bestimmung wird die Firma des Unternehmers angesprochen, das heißt, diese Bestimmung ist auf die Firmenbildung aller in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer anzuwenden. Nach der Bestimmung des § 18 Abs 2 UGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. In Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Die Grundsätze der Firmenbildung nach dem neuen Unternehmensgesetzbuch sollen hier in Form einer

CHECKLISTE,

die für alle im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gilt,  kurz dargestellt werden.

Kennzeichnung des Unternehmers
Die erste Funktion der Firma ist die Kennzeichnung des Unternehmers. Eignung zur Kennzeichnung bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann, dass die Namensfunktion gegeben ist.
 
Unterscheidungskraft
Bei der Unterscheidungskraft geht es um die Individualisierung, also die Identifikation des Unternehmens. Die Firma muss somit geeignet sein, den Unternehmensträger von anderen zu unterscheiden, also im Rechtsverkehr die gedankliche Verbindung zu einem ganz bestimmten Unternehmen herzustellen.
 
Firmenausschließlichkeit
Bei der Firmenausschließlichkeit geht es nicht um die Unterscheidungskraft sondern um die Unterscheidbarkeit der Firma. Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden ( § 29 UGB ). Im Gegensatz zu dieser Bestimmung schränkt § 18 UGB den örtlichen Geltungsbereich der „Unterscheidungskraft“ nicht ein. Der Begriff Unterscheidungskraft ist schwächer als die deutliche Unterscheidbarkeit. Am selben Ort oder in derselben Gemeinde müssen sich die Firmen deutlich voneinander unterscheiden.

Irreführungsverbot
In dieser Bestimmung des § 18 Abs 2 UGB wird der Grundsatz der Firmenwahrheit verankert. Alle firmenrechtlichen Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für den angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen, sind unzulässig. Eine solche Irreführungseignung ist dann anzunehmen, wenn eine Angabe bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine unrichtige Vorstellung hervorrufen kann. Maßgeblich ist daher die Möglichkeit einer Täuschung. Vom Begriff geschäftliche Verhältnisse sind Umstände umfasst, die den Unternehmer betreffen, wie etwa Art, Umfang oder Branchenbezug. Darüber hinaus muss diese Irreführung in Bezug auf die geschäftlichen Verhältnisse für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sein. Das Firmenbuchgericht hat die Eignung zur Irreführung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese ersichtlich ist. Eine solche ersichtliche Irreführung liegt vor, wenn die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt oder ohne umfangreiche Beweisaufnahme bejaht werden kann.
 
Sonder-/Bildzeichen
Sonderzeichen sind im Firmenbuch nicht eintragungsfähig, solange sie in ihrer Aussprache objektiv mehrdeutig sind. So wird etwa die Eintragung des @-Zeichens abgelehnt, da dieses Zeichen in seiner Funktion und Aussprache mehrdeutig sein kann. Darüber hinaus kann ein solches Sonderzeichen, aus technischen Gründen, im Firmenbuch nicht eingetragen werden.

Da die Firma grundsätzlich in lateinischen Buchstaben ausgedrückt werden muss, da sie nur dann von den durchschnittlichen Verkehrskreisen ausgesprochen werden kann, sind Bildzeichen ebenfalls nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise hat. Die grafische Gestaltung des Schriftbildes einer Firma hat weder namensrechtliche noch firmenrechtliche Relevanz. Da Bildzeichen keine Namensfunktion erfüllen, sind sie somit auch nicht kennzeichnungsgeeignet.
 
Personenfirma
Grundsätzlich steht die Personenfirma allen in das Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern offen. Die Grenzen der Zulässigkeit liegen in der Kennzeichnungskraft, der Unterscheidbarkeit und Irreführungseignung.
Ergänzend dazu bestimmt § 20 UGB, dass in die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden darf.
Ein Name ist sicherlich zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet. Dahingestellt bleibt, ob die Namensfunktion im Rahmen der Kennzeichnungseignung auch bei Allerweltsnamen außer Frage steht oder ob diesbezüglich der Firma ein Zusatz beigefügt werden muss.

Eine Irreführungseignung einer Personenfirma kann dann angenommen werden, wenn ein allgemein bekannter (berühmter) Name in der Firma aufscheint, ein allfälliger Sachbestandteil zum bekannten Namen passt und in Wahrheit diese Person nicht Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter ist.

Wie bereits angeführt, ist auf jeden Fall die Verwendung fremder Namen in der Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft unzulässig.
 
Sachfirma (Hinweis auf die Tätigkeit)
Dem Einzelkaufmann sowie den Personengesellschaften war bisher eine reine Sachfirma verwehrt. Ab dem 1.1.2007 wird die reine Sachfirma auch für Einzelunternehmer und Personengesellschaften geöffnet.
 
Eine solche Sachfirma muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben. Andernfalls handelt es sich um eine Fantasiebezeichnung. Einer solchen Sachbezeichnung kommt Kennzeichnungseignung zu. Ist eine solche Sachbezeichnung in Bezug auf die unternehmerische Tätigkeit falsch, ist das Irreführungsverbot angesprochen.
 
Die Firma muss zur Individualisierung geeignet sein. Nach wie vor ist dies bei Branchen- oder Gattungsbezeichnungen nicht der Fall. Auch nach dem neuen UGB können allein mit Branchenangaben wie „Gaststätten“, „Bau“ oder „Transport“ keine Sachfirmen begründet werden. In Gattungsbezeichnungen liegt die „Selbstberühmung“, das Einzige und eines der bedeutendsten Unternehmen innerhalb dieser Gattung zu sein. Außerdem spricht das Freihaltebedürfnis des Verkehrs dagegen, Branchen- oder Gattungsbezeichnungen genügen zu lassen. Einer solchen Branchen- oder Gattungsbezeichnung muss daher ein Zusatz, etwa ein Name, eine Fantasiebezeichnung, eine Buchstabenkombination oder eine Ortsbezeichnung beigefügt werden, um dieser Sachfirma Unterscheidungskraft zu verleihen.
 
Darüber hinaus darf die Sachaussage der Sachfirma keine falschen Vorstellungen über den Unternehmensgegenstand erwecken. Das gilt hinsichtlich der Größe und Bedeutung, der fachlichen Spezialisierung und Branche, des professionellen Niveaus, der Marktstufe usw. Die Irreführungsgefahr beschränkt somit diesbezüglich die Gestaltungsfreiheit.
 
Fantasiefirma
Bisher wurden Fantasiefirmen dann für zulässig erachtet, wenn sie Leistungen oder Produkte des Unternehmens bezeichnen, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr schon durchgesetzt haben. Nach dem neuen UGB wird die reine Fantasiefirma mit den Einschränkungen des § 18 UGB zulässig, d.h., sie muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf keine Angaben enthalten, die zur Irreführung geeignet sind.
 
Bisher waren reine Buchstabenkombinationen als Firma zulässig, wenn diese Buchstabenkombination Verkehrsgeltung zukam (VKW AG). Nach den neuen Bestimmungen des UGB muss der Buchstabenkombination grundsätzlich keine Verkehrsgeltung mehr zukommen. Die Buchstabenfolge sollte aber das Kriterium der Aussprechbarkeit erfüllen. Da es sich um eine Buchstabenkombination handelt, müssen mindestens zwei Buchstaben verwendet werden. Die Verwendung nur eines Buchstabens erscheint nicht möglich. Auch wird in Hinkunft die Verwendung von Zahlen in Verbindung mit Wörtern oder Buchstaben möglich sein.
 
Gemischte Firma
Wie bereits bisher, wird auch in Hinkunft eine Kombination der oben angeführten Personen-, Sach- und Fantasiefirma möglich sein.
 
Rechtsformzusätze (Hinweis auf Rechtsform)
Die Bestimmung des § 19 UGB schreibt nunmehr allen in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmern zwingend vor, die von ihnen gewählte Rechtsform in der Firma zum Ausdruck zu bringen. § 19 Abs 1 UGB normiert die Rechtsformzusätze für die eingetragenen Einzelunternehmer, die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Die Bestimmung schafft auch eine Sondervorschrift für die Firma von freiberuflich Tätigen. Die Firma der Aktiengesellschaft muss die Bezeichnung Aktiengesellschaft enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden ( § 4 Aktiengesetz ). Das Gleiche gilt für die GmbH ( § 5 Abs 1 GmbHG) . Im Recht der AG und GmbH tritt hinsichtlich des Rechtsformzusatzes keine Änderung ein. Neu ist, dass das Aktien- bzw. GmbH-Recht mit Ausnahme des Rechtsformzusatzes keine Firmenbildungsvorschrift mehr enthält. Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Vorschriften im Zusammenhang mit der Firmenbildung für sämtliche Unternehmer in den Bestimmungen der §§ 17 ff UGB geregelt.
 
Platzierung des Rechtsformzusatzes
Aus der Bestimmung des § 19 UGB ergibt sich nicht, dass der Rechtsformzusatz zwingend am Ende der Firma stehen muss. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird jedoch auch in Hinkunft vom Firmenbuch beim Landesgericht Feldkirch gefordert, dass der Rechtsformzusatz am Ende der Firma steht.
 
Der OGH bringt diesbezüglich in einer Entscheidung zum Ausdruck, dass die Grenze, den Rechtsformzusatz nicht am Ende der Firma zu platzieren, in der Täuschungseignung liege. Auch das OLG Innsbruck vertritt die Ansicht, dass bei Einfügung des Rechtsformzusatzes an einer anderen Stelle als am Ende der Firma der GmbH, dieser nicht täuschend wirken darf.
 
Sondervorschriften
§ 19 Abs 1 Z 4 UGB bestimmt, dass bei Angehörigen eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nichts anderes vorsehen, die Firma einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf enthalten muss. Für bestimmte Berufsgruppen gelten somit verschiedene Sondervorschriften. Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Die Firma eines Wirtschaftstreuhänders hat einen Hinweis auf den ausgeübten Wirtschaftstreuhandberuf zu enthalten. Die Firma einer Notarpartnerschaft hat mit der Bezeichnung „öffentlicher Notar“ zu beginnen, die Namen aller an der Gesellschaft beteiligten Notare anzuführen und am Schluss die Bezeichnung „Partnerschaft“ zu enthalten. Ärzte können Ordinations- oder Apparategemeinschaften gründen. Für diese sieht das Ärztegesetz keine Sondervorschriften für die Firmenbildung vor. In der Firma einer Gruppenpraxis sind jedoch jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen anzuführen. Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer bestimmter Personen enthalten. Das Bankwesengesetz sieht für verschiedene Begriffe einen Bezeichnungsschutz vor (z.B. Geldinstitut, Sparkasse, Bausparkasse, .....).
 
Bei der Beachtung der auf der Checkliste zu 1. bis 12. angeführten Punkte kann für jeden im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer eine entsprechende Firma frei gewählt werden. Das bisher rigide Firmenrecht wird liberalisiert. Inwieweit diese Liberalisierung auch zu einer Modernisierung des Firmenrechts führen wird, wird mit der rechtstechnischen Qualität des UGB und der ab dem 1.1.2007 stattfindenden Rechtsprechung zusammenhängen.

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.