Ob der Geschäftsführer einer GmbH, der gleichzeitig Gesellschafter ist, einkommen- oder lohnsteuerpflichtig ist, sollte unbedingt vom Steuerberater vorab geklärt werden. Die Anmeldung bei der „falschen” - nämlich nicht zuständigen - Sozialversicherung kann nämlich zu erheblichen Nachforderungen führen.
Entsprechend dem Einkommensteuergesetz sind geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent einkommensteuerpflichtig. Die bisherige, ältere Rechtsprechung ging davon aus, dass Geschäftsführer mit einer Sperrminorität als Gesellschafter - d.h. sie haben einen Anteil von mehr als 50 Prozent oder ein gesellschaftsvertragliches Vetorecht - nach dem GSVG pflichtversichert sind.
Durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz wurde aber klargestellt, dass lohnsteuerpflichtige geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (Beteiligung unter 25 Prozent) als Dienstnehmer nach dem ASVG gelten. Daraus ergibt sich, dass einkommensteuerpflichtige geschäftsführende Gesellschafter (Beteiligung über 25 Prozent) der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen.
Das Kriterium einer 50 Prozent-Beteiligung bzw. das Kriterium der Sperrminorität generell ist somit nicht mehr relevant, obwohl diese Meinung fälschlicherweise immer noch oft vertreten wird.