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Versicherungspflicht bei Wochenendjobs

Auch wenn Arbeitgeber und freiberufliche Mitarbeiter nur lose zusammen arbeiten, kann eine Verpflichtung zur Sozialversicherung entstehen. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs:
Im Anlassfall setzte eine Paragleitschule Fluglehrer auf Honorarbasis ein. Jeweils am Jahresanfang wurden die Kurspläne vereinbart. Die Flugschule pachtete den Übungshang, stellte Fluggeräte für die Schüler zur Verfügung und rechnete mit ihnen direkt ab.
Die Lehrer brachten ihr eigenes Fluggerät mit und dokumentierten den Ausbildungsstand der Schüler auf einer Liste. Sie rechneten ihren Unterricht pro Schüler und Tag ab. Laut Vertrag waren sie zu Fortbildungen verpflichtet, die sie selber finanzieren mussten.
Obwohl diese Art der Beschäftigung vom Bild des klassischen Fixangestellten stark abweicht, ging der Verwaltungsgerichtshof von einer Vollversicherungspflicht aus. Für die Richter stand im Vordergrund, dass die Fluglehrer zur Dienstleistung verpflichtet waren. Sie konnten die Flugstunden nicht beliebig ablehnen. Es lag auch kein generelles Vertretungsrecht vor, wie es Selbstständige haben.
Indem die Fluglehrer den Ausbildungsstand schriftlich festhalten mussten, konnte die Schule kontrollieren und im Bedarfsfall korrigierend eingreifen.
Fazit ist, dass selbst wenn beide Seiten eher lose zusammenarbeiten, Sozialversicherungspflicht vorliegen kann.

RA Mag. Patrick Piccolruaz
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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