Wer über seinen Nachlass nachdenkt, sollte auch sein digitales Vermächtnis nicht außer Acht lassen. Gemeint sind damit alle digitalen Inhalte, die vererbt werden können, wie etwa Eigentum an Datenträgern, sich darauf befindliche Software, Vertragsverhältnisse mit Online-Dienstleistern, Nutzungsrechte an digitalen Fotos oder auch Rechte an Domains und Webseiten.
Die Mitgliedschaft in sozialen Medien erlischt nicht automatisch mit dem Tod. Je nach Nutzungsbedingungen bleibt ein Account oder Channel auf Instagram und Co in der aktuellen Form erhalten. Das Konto wird, etwa bei Facebook, in den „Gedenkzustand“ versetzt und die Nutzung eingeschränkt. Nutzer können mit dem Plattformbetreiber aber auch vereinbaren, dass ihre Daten nach dem Tod ersatzlos gelöscht werden. Das muss man aber aktiv so regeln.
Vererben von Nutzungsprofilen
Nutzungsprofile stellen einen Vermögenswert dar, handelt es sich doch um Dienstleistungs- oder Kaufverträge in Form von Verbraucherverträgen. Diese sind grundsätzlich vererblich. Nutzungsprofile fallen, auch wenn sie keinen Vermögenswert darstellen wie etwa Fotos oder Tagebücher, in den Nachlass.
Es gibt im Wesentlichen vier Möglichkeiten, mit dem Nachlass umzugehen:
- Erhaltung
- Löschung
- Archivierung
- Übertragung der Daten an
- Angehörige/dritte Personen
Plattformbetreiber versuchen häufig, die Erbrechte in vordefinierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beschneiden. Dies kann als benachteiligend qualifiziert und für nichtig erklärt werden.
Was sollte man vorsehen?
Es ist jedem anzuraten, im Zuge einer Testamentserrichtung den Erben mitzuteilen, welche Accounts vorhanden sind und was damit geschehen soll. Die Zugangsdaten (Benutzer-, Kenn- und Passwörter) können als Zusatz zum Testament bei einem Rechtsanwalt hinterlegt werden. Bei Apple gibt es zum Beispiel einen eigenen Nachlasskontakt. Es wird also eine Person bestimmt, die nach dem Tod des Apple-Nutzers auf den Apple-Account zugreifen darf. Dies ist nötig, um Bilder und Daten in der Cloud zu sichern.
Oft ist es einem selbst gar nicht bewusst, wo man überall registriert ist. Um eine möglichst vollständige Liste anfertigen zu können, kann es helfen, beim täglichen Surfen zu notieren, welche Dienste man nutzt, auf welchen Seiten man sich einloggt und welche Benutzernamen und Passwörter man jeweils verwendet.
Mittlerweile gibt es im Internet zahlreiche Unternehmen, die sich auf die technische Verwaltung des digitalen Erbes spezialisiert haben. Diese bieten zum Beispiel an, Daten oder Passwörter gegen Entgelt in einem digitalen Schließfach aufzubewahren, welches sie im Todesfall für die Erben öffnen.
Diese Form der digitalen Nachlassverwaltung birgt jedoch einige Risiken. So ist oft nicht klar, ob und in welchem Rahmen ein Unternehmen langfristig Sicherheit für die Daten gewährleisten kann, oder ob das Unternehmen zum Zeitpunkt des Todes überhaupt noch besteht. Sollte die Firma ihren Sitz im Ausland haben, verursacht dies unter Umständen zusätzlich juristische Probleme.
Grundsätzlich hat ein Erbe, der weiß, bei welcher Plattform der Verstorbene einen Account hatte, das Recht, von der Plattform die Zugangsdaten zu verlangen. Einen Auskunftsanspruch hätte auch der Gerichtskommissär oder der Notar, der mit der Abwicklung der Verlassenschaft betraut ist.
Mag. Patrick Piccolruaz