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Wer randaliert, zieht aus

Wer das friedliche Zusammenleben in einer Wohnanlage "erheblich stört", muss damit rechnen, dass sein Mietvertrag gekündigt wird.

Im Normalfall sind einige unfreundliche Vorfälle erforderlich, damit einem Mieter rechtswirksam gekündigt werden kann. Darauf verweist Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt und Immobilientreuhänder in Bludenz. Jetzt hat der Oberste Gerichtshof darüber entschieden, wann auch ein einmaliger Vorfall für eine Kündigung ausreicht (OGH 10 Ob 102/18z).

Der Mieter warf in alkoholisiertem Zustand Hausmüll und mehrere Flaschen mit großer Wucht aus dem Fenster. Diese Gegenstände prallten gegen die Fassade des Innenhofes und schlugen das Küchenfenster einer Erdgeschosswohnung ein. Gegenüber der herbeigerufenen Polizei verhielt sich der Betreffende derart aggressiv, dass er vorläufig festgenommen werden musste. Die benachbarte Mieterin der Erdgeschosswohnung war verängstigt, als sie sah, mit welcher Wucht die Flaschen gegen ihr Fenster geworfen worden werden. Es war dies der erste derartige Vorfall. Den Schaden hat der beklagte Mieter bis zur Verhandlung nicht gutgemacht.

Laut OGH müssen einzelne Vorfälle „schwerwiegend“ sein, um eine Kündigung schon beim ersten Vorfall zu rechtfertigen. Dies sei dann gegeben, wenn der Vorfall das Maß des zumutbaren überschreitet und Mitbewohnern das Zusammenleben verleidet. Ändert der Mieter sein Verhalten positiv, nachdem ihm die Aufkündigung des Mietverhältnisses zugestellt wurden, wird das berücksichtigt. Kann eine Wiederholung der bisherigen und Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden, erlischt das Kündigungsrecht. Mag. Piccolruaz: „Im gegenständlichen Fall ging das Höchstgericht nicht davon aus, dass eine günstige Zukunftsprognose bestehe.“

Mag. Patrick Piccolruaz, VN Anzeigen Immobilien aktuell, .20./21.April 2019

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Rechtsanwälte
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