suchen

Kredit-Fälligstellung als Druckmittel - 01/2009

Banken reagieren auf die Wirtschaftslage und zeigen die Neigung, risikoträchtiges Altgeschäft in Neugeschäft mit höherem Risikoaufschlag (Zinssatz) umzuschichten: Kredit-Nehmern wird daher zum Teil mit der Fällig-Stellung der Forderung gedroht, sofern sie nicht neuen Konditionen zustimmen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Banken sehen vor, dass, soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Dauer vorliegt, die Bank die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen kann. Das bedeutet andererseits, dass Darlehensverträge (und Abstattungskredite), die auf eine bestimmte Dauer geschlossen wurden, nicht nach freiem Belieben (das heißt ohne wichtigen Grund) fällig gestellt werden können.

Die Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit muss auch keine ausdrückliche sein, sie kann vielmehr auch stillschweigend erfolgt sein, etwa durch Gewährung eines Kredits für einen ganz bestimmten Zweck. Das kann auch dazu führen, dass gewährte Kreditlinien nicht fällig gestellt werden können, wenn dieser noch nicht verwirklicht ist.

Die AGB der Banken sehen auch vor, dass die Bank zur Fälligstellung berechtigt ist, wenn eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt. Dies ist freilich eine Klausel, die in der Praxis viel Platz für unterschiedliche Einschätzungen eröffnet.

Eine Fälligstellung ist jedenfalls aber dann nicht gerechtfertigt, wenn die Bonität erst durch die Fälligstellung selbst gefährdet wird. Diesfalls wird die Bank schadenersatzpflichtig.

Mag. Patrick Piccolruaz
Rechtsanwalt in 6700 Bludenz

Walgaublatt, 09.01.2009

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
Fax +43 5552 62 286-18
office@pm-anwaelte.at

Kontakt aufnehmen


CAPTCHA-Bild

* Diese Informationen sind notwendig um Doppelvertretungen/Interessenskollisionen zu vermeiden.