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Eigenverantwortung im Risikosport

Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst in 2 Fällen (8 Ob 156/17y;8 Ob 94/17g) mit der Haftung bei Risikosportveranstaltungen auseinandergesetzt. Der OGH geht hier von einem sehr weiten Verständnis bei Fun- und Trendsportarten aus, so gelten zB Bungee-Jumping, Blobbing oder auch Bananenfahrten sehr wohl auch als Sport. Die Grenze zwischen Fun-Aktivitäten und Sportausübung ist mitunter fließend. Die Haftungsgrundsätze, die in der Rechtsprechung für die Ausübung von Risikosportarten entwickelt wurden, gelangen somit auch bei diesen Fun- und Trendsportarten zur Anwendung.

Ein Sportveranstalter muss auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Equipment zur Verfügung stellt. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewußt wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann. Je gefährlicher die Sportart ist umso strenger ist diese Aufklärungspflicht.

Die Risikoaufklärung muss sich aber nur auf typische Gefahren, die mit der sportlichen Aktivität verbunden sind, beziehen. In einem der vorliegenden Fälle war bereits im Bereich des Aufgangs zur Blobbinganlage und in weiterer Folge vor dem unmittelbaren Absprungbereich Hinweisschilder angebracht, die auf die Gefährlichkeit und die Möglichkeit schwere Verletzungen hinwiesen, weiters gab es ein Verbot bei alten und akuten Wirbelsäulen- und Gelenksverletzungen. Ebenso die Freigabe erst ab 12 Jahren. Die Klägerin im gegenständlichen Fall verletzte sich beim Aufprall auf das Luftkissen, wobei die Ursache offensichtlich eine ungünstige Körperhaltung der Klägerin war.

Die Gerichte wiesen ihre Klage ab, weil hier die verwendete Formulierung „Hier wird an allen Sportanlagen Freestylesport betrieben, der gefährlich ist und zu schweren Verletzungen führen kann“ ausreichend präzise ist, dass jedermann erkennen kann wie gefährlich diese Aktivität ist. Eine Verpflichtung zur Aushändigung eines Formulars mit Gefahrenhinweise zu verschiedenen einzelnen möglichen Verletzungen - wie von der Klägerin gefordert - würde laut Obersten Gerichtshof den Sorgfaltsmaßstab überspannen. Wird also entsprechend auf die Gefahren hingewiesen ist letztlich jeder selbst verantwortlich, wenn er sich bei der Ausübung einer solchen gefährlichen Sportart verletzt - auch wenn diese von einem Veranstalter angeboten wird.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller

Bludenz

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