Nationale Regelungen, wonach bei Gewährleistungen Wertersatz für die Nutzung verrechnet werden kann, widersprechen der EU-Verbrauchsgüterrichtlinie (RL 1999/44/EG).
Diese Meinung vertrat Generalanwältin Verica Trstenjak am Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Quelle (C-404/06). Das Versandhaus Quelle hatte im August 2002 ein „Herd-Set“ geliefert. Anfang 2004 löste sich die Emaille-Schicht des Backofens. Weil eine Reparatur nicht möglich war, tauschte Quelle das Gerät aus und verrechnete für die bisherige Nutzung 70 Euro. Die Kundin bezahlte, beauftragte jedoch den Verbraucherzentrale Bundesverband, das Geld zurückzufordern. In den Instanzen blieb der Verband ohne Erfolg. Auch der BGH meinte, der „Wertersatz“ entspreche der gängigen Auslegung des deutschen Rechts, bat aber den EuGH um eine Vorabentscheidung. Dort dürfte die Kundin nun Recht bekommen. Schließlich erhalte sie mit der Gewährleistung nur das, was ihr zustehe, nämlich ein funktionsfähiges Verbrauchsgut.