Der Gesetzgeber hat zwei neue Instrumente geschaffen, die es ermöglichen, für den Krank-heitsfall rechtzeitig Vorsorge zu treffen.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht wird jemand ermächtigt, für andere Personen im Falle einer körperlichen oder geistigen Behinderung bestimmte Aufgaben zu erledigen. Sie tritt erst in Kraft, wenn der Krankheitsfall eingetreten ist. Sie sollte möglichst detailliert sein, weil für verschiedene Geschäfte „Spezialvollmachten“ erforderlich sind. Für die Form gelten ähnliche Vorschriften wie für eine Testamentsverfassung (eigenhändig oder drei Zeugen). Sie kann auch vor einem Rechtsanwalt errichtet werden. Es erfolgt eine Registrierung in einem zentralen Register. Die Vollmacht kann widerrufen werden, vom Vollmachtgeber nur vor Eintritt des Krankheitsfalles. Bei Missbrauchsverdacht entscheidet das Gericht.
Patientenverfügung
Das neue Gesetz ist ein Meilenstein auf dem Weg für mehr Patientenrechte. Der Patient kann regeln, welche Behandlungen er ablehnt, falls er einmal nicht mehr in der Lage sein sollte, sich dazu selbst zu äußern. Die Patientenverfügung muss, um verbindlich zu sein, nach umfassender ärztlicher Aufklärung schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder der Patientenanwaltschaft abgegeben werden. Aktive Sterbehilfe ist aber nach wie vor verboten. Die Patientenverfügung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Spätestens nach Ablauf dieser Frist muss eine Patientenverfügung erneuert werden. Dafür gelten die gleichen Formerfordernisse. Sie werden neuerdings Online gestellt, sodass sie vom Arzt ohne Verzögerung eingesehen werden können.
Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz
Anzeiger, 26.01.2007