Die rechtliche Stellung eines Baustellenkoordinators ist heikel. Dieser ist dafür verantwortlich, dass alle Arbeitnehmerschutzvorschriften auf der Baustelle eingehalten werden. Zwei aktuelle Höchstgerichtsurteile bringen etwas Klarheit in Detailfragen dieser Haftung.
Im ersten Fall ging es darum, abzuklären, wann die Tätigkeit des Baustellenkoordinators und damit seine Verantwortlichkeit beendet ist. Die zweite Entscheidung befasste sich mit der Frage der Form der Bestellung des Baustellenkoordinators.
So entschied der OGH (4 Ob 11/08 h vom 11.3.2008), dass die Tätigkeit des Baustellenkoordinators mit dem Abschluss der Bauarbeiten – also mit der Räumung der Baustelle und der Übergabe des Bauwerks zur Nutzung an den Bauherrn – abgeschlossen ist, selbst wenn noch Mängel übrig bleiben. Der ursprüngliche Koordinator ist bei späteren Mängelbehebungsarbeiten nicht mehr für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlich. Ein anderer Fall landete beim Verwaltungsgerichtshof.
Mit der Baustellenkoordination war eine GmbH betraut, die einem Mitarbeiter die Erfüllung dieser Aufgaben übertrug. Nach einem tödlichen Unfall auf der Baustelle wurde dieser schuldig gesprochen, nicht für ausreichende Schutzmaßnahmen gesorgt zu haben. Er ging mit dem Hinweis in Berufung, er sei nie formal bestellt worden. Der VwGH gab ihm Recht (2007/02/0119 vom 25.4.08): Damit eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit schlagend wird, reicht die Benennung einer Person nicht aus; sie muss korrekt bestellt werden.