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"Faktischer Skiführer" übernimmt Pflichten


Wer eine unerfahrene Person unter Hinweis auf seine Bergerfahrung zu einer Tour animiert und mitnimmt, ist für deren Sicherheit verantwortlich. - Dies sollten sich Tourengeher angesichts der beginnenden Ski-Saison bewusst sein.
Der Ski-Unfall von Prinz Friso hat letztes Jahr die Diskussionen darüber angeheizt, ob ein besser informierter und ausgebildeter Skifahrer und Tourengeher für seine Begleiter haftet, wenn er sie nicht auf die Gefahren aufmerksam macht oder von einer bestimmten Streckenführung abhält. Diese Frage ist auch bei den Gerichten des Öfteren behandelt worden.

„Führer aus Gefälligkeit“

Wurde ein Ski- oder Bergführer engagiert, ist die Rechtslage klar. Durch das Vertragsverhältnis ist die Fürsorgepflicht eindeutig geregelt. Wenn aber zwei Bergkameraden sich zu einer Tour verabreden, gelten andere Gesetze. Mit der Frage der Haftung eines „Führers aus Gefälligkeit“, befasste sich erstmals das sogenannte „Piz Buin“ Urteil des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 293/98i). Das Höchstgericht hatte zu beurteilen, ob ein begeisterter Bergsteiger mit Kletter- und Gletschererfahrung gegenüber seinem Freund eine Schutz- und Sorgfaltspflicht übernommen hatte. Er hatte dem im Gelände Unerfahrenen angeboten, ihn auf den Gipfel des Piz Buin zu führen. Der erfahrene Alpinist, der allerdings keinerlei Ausbildung im alpinen Bereich hatte, nahm zwar für sich selbst, nicht aber für den Kameraden, Steigeisen mit. Beim Abstieg rutschte der Freund an einer eisigen Stelle aus und verletzte sich. Die OGH-Richter vertraten die Ansicht, dass die Haftung des „Führers aus Gefälligkeit“ nicht überspannt werden dürfe.  Der bergerfahrene Alpinist habe in diesem Fall aber den alpinistischen Neuling zu einer Tour animiert. Dadurch habe er Sorgfaltspflichten übernommen und hätte sich um die notwendige Ausrüstung kümmern müssen. Des Weiteren wurde im Urteil festgehalten, dass der „Führer aus Gefälligkeit“, zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er eine bergunerfahrene Person durch Verschweigen von Gefahren zu einer Tour überredet.

Eigenverantwortung

Diese Entscheidung kann als richtungsweisend betrachtet werden. Dennoch ist es keinesfalls so, dass rein schon aus dem Grunde, dass sich eine Person bereit erklärt, die Gruppe anzuführen, eine Übernahme der Sorgfaltspflicht, und somit eine Haftung entsteht. Entscheidend ist, ob jeder Teilnehmer eigenverantwortlich bleibt, oder seine Verantwortung aufgrund von Unerfahrenheit oder Unvermögen einer anderen Person überträgt. Dies kann auch stillschweigend erfolgen. Der erfahrene Begleiter kann die Führungsrolle aber ablehnen, indem er dies unmissverständlich zum Ausdruck bringt.
Ausschlaggebend für die Beurteilung im Einzelfall ist etwa, ob die Entscheidungen über Ziel, Route, Bewältigung von Gefahrenstellen, der Sicherung oder einen Abbruch der Tour gemeinschaftlich getroffen werden. Steht diese Entscheidungskompetenz nach Auffassung der Gruppe einem einzelnen Mitglied allein zu, muss der „Führer aus Gefälligkeit” anderen zusätzlich noch an alpiner Erfahrung und alpinistischem Können überlegen sein.
Mag. Johannes Sander

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

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6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

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