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Sicherungspflichten in Schigebieten

Wenn sich Wintersportler in Schigebieten verletzen, taucht immer wieder die Frage auf, ob die Pisten ordnungsgemäß gesichert waren. Als erstes ist dann zu klären, ob sich der Unfall in einem zu sichernden Pistenbereich und innerhalb der Betriebszeiten ereignet hat.

Die Betriebszeit endet in der Regel mit der letzten Kontrollfahrt. Knifflig wird es, wenn der Sportler nach einem längeren Aufenthalt in der Schihütte erst einige Zeit später abfährt. Wird die Hütte vom Betreiber des Schigebietes geführt, muss dieser jedenfalls bis zum Betriebsschluss der Gastronomie dafür sorgen, dass seine Gäste gefahrlos abfahren können.

Prinzipiell ist sich die Rechtssprechung einig, dass die Piste nur gegen atypischen Gefahren gesichert werden muss. Darunter versteht man solche Hindernisse, die ein verwantwortungsbewusster Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder nur schwer vermeiden kann. Das sind zum Beispiel Betonsockel, sehr steile Böschungen, die horziontal zu Wegen abfallen, eine Kurve, die in sehr steiles Gelände mündet, Schneelanzen, Schneekanonen, abbrechende Felsen, Stützen oder größere schneefreie Stellen, die überraschend auftreten. Nicht gesichert werden müssen hingegen bewaldete Böschungen, Fangnetze, weithin sichtbare Hinweistafeln oder Gegenstände, die mehr als drei bis vier Meter vom Pistenrand entfernt sind. Je nachdem, mit welchem Schwierigkeitsgrad die Piste ausgewiesen ist, sieht der Gesetzgeber diese Vorschriften strenger.

Im Normalfall muss sowohl die Piste selbst als auch ein Bereich von zwei bis drei Metern über den Pistenrand hinaus abgesichert werden.

Die erforderlichen Maßnahmen müssen allerdings zumutbar sein. Die Gerichte fordern auch vom Benützer der Piste, dass er eigenverantwortlich unterwegs ist und sich an die FIS-Regeln hält. Der Wintersportler muss kontrolliert und auf Sicht fahren, seine Geschwindigkeit sollte seinem Können entsprechen. Hat er sich trotzdem an einer Gefahrenquelle verletzt, die nicht ordentlich gesichert war, haftet das Seilbahnunternehmen, welches die Piste betreibt und präpariert. Bei einem Kartenverbund haften alle Unternehmen, die diesem angehören, wenn nicht beim Kauf der Karte etwas anderes vereinbart wurde.

Dr. Stefan Müller, Magazin allerhand, Februar 2019

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