Wird in einem Bauvertrag die Ö-Norm B2110 (Allgemeine Vertragsbestimmun-gen für Bauleistungen) vereinbart, schließt die vorbehalts-lose Annahme der Schluss-zahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nachträgliche Forderungen der Baufirma (Handwerker) aus. Dies gilt nicht, wenn in der Rechnung ein Vorbehalt enthalten ist, oder innerhalb von drei Monaten nach Zahlungserhalt ein schriftlicher Vorbehalt erhoben wird. Ein Vorbehalt genügt nicht für alle weiteren Zahlungen, die noch offen sind. Die vorbehaltslose Annahme, die der Auftraggeber nach nachfolgenden Gesprächen leistet, führt nicht dazu, dass der Werkunternehmer seinen Anspruch auf den noch offenen Teil des Rechnungsbetrages verliert. Auch ein ungerechtfertigter Skontoabzug kann nicht mehr nachgefordert werden, wenn die Schlusszahlung ohne rechtzeitigen Vorbehalt angenommen wird (OGH 1 Ob 247/08t).