Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich (OGH 7.9.2011, 7 Ob 77/11s) entschieden, dass ein Gutachter nicht nur seinem Auftraggeber, sondern auch einem durch das Gutachten geschädigten Dritten Schadensersatz zahlen muss, wenn sein Gutachten falsch ist. Obwohl das Gutachten nicht für ihn erstellt wurde, sondern für den Verkäufer, reichte der Käufer eines Grundstückes Klage gegen einen Gutachter ein. Es hatte sich herausgestellt, dass der Boden anders beschaffen war als im Gutachten bescheinigt. Er wollte deshalb das geplante Bauvorhaben abblasen und die Liegenschaft verkaufen.
Der Richter folgte seiner Argumentation, dass er in Kenntnis der wirklichen Bodenbeschaffenheit das Grundstück sicher nicht gekauft hätte. Auch der Oberste Gerichtshof entschied nun für den Käufer. Die Richter vertraten die Auffassung, dass man für ein Bodengutachten auch dem potenziellen Käufer gegenüber hafte. Dieser habe aus dem Gutachten schließen können, dass das Grundstück dahingehend überprüft wurde, ob es sich für die Errichtung von Einfamilienhäusern eigne. Wenn der Gutachter dies positiv bewertet, obwohl sich die Situation im Nachhinein anders darstellt, muss er dem Käufer den sogenannten Vertrauensschaden ersetzen. Dessen Höhe wird nach der Differenzmethode ermittelt. Der Schadensersatz umfasst also jene Summe, um die sich das Vermögen des Geschädigten verringert hat - durch unnütze Aufwendungen wie Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr, Kosten für die Vertragserrichtung und Maklergebühren.