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Kündigung per Email?

Viele Erklärungen im Arbeitsrecht sind nur in schriftlicher Form rechtswirksam. Ob Fax, SMS oder E-Mail für solche Fälle ausreichen, hängt häufig von Details ab.
Dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen etwa:

  • die einvernehmliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Präsenz- und Zivildienern;
  • die einvernehmliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit Personen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen;
  • die vorzeitige Auflösung von Lehrverhältnissen;
  • die Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten oder
  • die Überlassung künftiger Diensterfindungen an den Arbeitgeber.

Fax und SMS gelten als formlose Mitteilungen und genügen nicht, wenn „Schriftlichkeit“ für Rechtswirkungen Voraussetzung ist.
Streng beurteilt, erfüllt nur eine Originalunterschrift dieses Formgebot. Auch gefaxte Originale sind nicht ausreichend, nur „formfreie“ Mitteilungen wie Krankenstandsmeldungen können per SMS oder Fax erfolgen (8 ObA 92/03t).

Elektronische Signatur ist zulässig

Einfache E-Mails ohne digitale Signatur sind SMS gleichgestellt und entsprechen somit nicht dem Schriftformgebot. Das Gegenstück zur eigenhändigen Unterschrift auf einem Papier ist die digitale Signatur bei elektronischen Übermittlungen. Nur digital signierte E-Mails entsprechen daher der Schriftform.
Übrigens: Wenn Erklärungen „empfangsbedürftig“ sind, sind sie nur dann wirksam, wenn sie wirklich zugegangen sind. Ein E-Mail-Sendeprotokoll kann diesen Beweis nicht erbringen (2 Ob 108/07g). Es ist deshalb unbedingt  zu raten, alle wichtigen Erklärungen weiterhin in traditioneller Form per Einschreiben zu übermitteln.
 

Rechtsanwälte
PICCOLRUAZ & MÜLLER

Werdenbergerstraße 38
6700 Bludenz
Vorarlberg, Österreich

Tel. +43 5552 62 286
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