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Schenkungen zu Lebzeiten

Um zu verhindern, dass es ungewollt zu Ungerechtigkeiten unter Geschwistern oder zur Missachtung der erbrechtlichen Regelungen zum Pflichtteil kommt, kennt das österreichische Erbrecht das Instrument der Schenkungsanrechnung. Dabei wird zwischen der Anrechnung auf den Erbteil und der Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil unterschieden:

Eine Anrechnung bedeutet, dass die zu Lebzeiten erfolgte Schenkung der Verlassenschaft rechnerisch hinzugezählt wird und dem Geschenknehmer die Schenkung von seinem Anteil an der Verlassenschaft abgezogen wird.

Im Zuge der Erbanrechnung muss der Beschenkte Geschenke nie zurückzahlen. Geht es aber um die Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil, kann der Geschenknehmer zur Deckung des Fehlbetrages herangezogen werden und hat unter Umständen eine Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu leisten.

Das alles kann, besonders wenn Liegenschaften oder Wertgegenstände zuerst bewertet werden müssen, zu komplizierten Berechnungen führen. Daher unser dringender Rat: Ziehen Sie einen fachkundigen Berater bei, wenn eine solche Schenkungsanrechnung bevorsteht!

Ausschluss von der Hinzu- und Anrechnung

Im Testament kann der Erblasser festsetzen, ob und wenn ja welche Schenkungen (betreffend dem Erbrecht) an- und hinzugerechnet werden müssen. Er kann jedoch eine Hinzu- und Anrechnung bezüglich dem Pflichtteil nicht ausschließen. Diese kann letztendlich von jedem Pflichtteilsberechtigten unbefristet eingefordert werden.

Zu- und Anrechnung auf den Pflichtteil

Führen Schenkungen zu Lebzeiten dazu, dass der Pflichtteil eines Berechtigten verkürzt wird, kann dieser die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen fordern. Bei der Hinzurechnung wird zunächst die Bemessungsgrundlage der Verlassenschaft um den Wert der Schenkung erhöht und dann daraus der Pflichtteil errechnet. Die Schenkungen sind beim Beschenkten dann in Abzug zu bringen. Auch in solchen Fällen kann die Situation schnell unübersichtlich werden und qualifizierter Rat von Nöten sein.

Welche Schenkungen werden berücksichtigt?

Zuwendungen aus den Einkünften des Erblassers, die das Stammkapital nicht schmälern, sowie Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken oder aus sittlicher Pflicht sind ausgenommen und daher nicht Gegenstand der Anrechnung.

Wurden Menschen beschenkt, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, werden die Schenkungen nur angerechnet, wenn der Erblasser innerhalb von zwei Jahren nach der Schenkung verstirbt. Erfolgt die Schenkung an pflichtteilsberechtigte Erben, können die anderen Pflichtteilsberechtigten unbefristet die Schenkungsanrechnung verlangen.

Der ganze Komplex „Schenkungsanrechnung“ ist sehr kompliziert. Ohne fachliche Beratung sollte man deshalb in dieser Hinsicht keinerlei Entscheidungen treffen.

Geschenke werden unter Umständen auf das Erbe angerechnet.

Anwältin Dr. Petra Piccolruaz

Anwältin Dr. Petra Piccolruaz

„Pflichtteilsberechtigte wie etwa Kinder können immer verlangen, dass Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, auf das Erbe angerechnet werden.“

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PICCOLRUAZ & MÜLLER

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